Sofern die Landesgesetzgebung keine Disziplinarkommission vorsieht, finden die Bestimmungen der §§ 92 bis 99 sinngemäß Anwendung. Sofern die Landesgesetzgebung keine Disziplinarkommission vorsieht, finden die Bestimmungen der Paragraphen 92 bis 99 sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 01.09.1984 bis 31.12.9999
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