Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Landeslehrer kann auf Antrag ein Schuljahr gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Schuljahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
1.Ziffer einskeine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
2.Ziffer 2ein Dienstverhältnis als Landeslehrer bereits zumindest seit fünf Jahren besteht.
Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
(2)Absatz 2Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen dem Antragsteller und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu vereinbaren. Diese darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Landeslehrer oder Landesvertragslehrer noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Landesvertragslehrer wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.
(3)Absatz 3Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Landeslehrer darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4)Absatz 4Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Landeslehrer entsprechend der Jahresnorm bzw. der Lehrverpflichtung, die für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5)Absatz 5Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann auf Antrag des Landeslehrers das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6)Absatz 6Das Sabbatical endet bei:
1.Ziffer einsKarenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß § 58e),Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß Paragraph 58 e,),
2.Ziffer 2gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
3.Ziffer 3Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
4.Ziffer 4Suspendierung,
5.Ziffer 5unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
6.Ziffer 6Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.
(7)Absatz 7§ 213b dritter und vierter Satz BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 213 b, dritter und vierter Satz BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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