§ 97 LDG 1984

LDG 1984 - Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 93 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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