Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 93 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 97 LDG 1984
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 97 LDG 1984 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 97 LDG 1984