Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn
1.Ziffer einsdie Landeslehrperson vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,
2.Ziffer 2eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder
3.Ziffer 3die Landeslehrperson wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht durch ein Verwaltungsgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat bestraft wurde,
und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezuges, auf den die Landeslehrperson im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 100 LDG 1984
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 100 LDG 1984 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 100 LDG 1984