Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, zu den §§ 113e und 113f hinsichtlich
1. | einer allfälligen Präventionszeit der Präventivfachkräfte, | |||||||||
2. | deren Aufzeichnungen und Berichte, | |||||||||
3. | deren Einbeziehung und Information durch den Dienstgeber, | |||||||||
4. | der Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, sonstigen Fachleuten gemäß § 113e Abs. 8 und Personalvertretungsorganen, | |||||||||
5. | der Meldung von Missständen, | |||||||||
6. | der Abberufung von Präventivfachkräften, | |||||||||
7. | der allfälligen Einrichtung von Arbeitsschutzausschüssen und deren Zusammensetzung sowie der Entsendung von Vertretern in diese, | |||||||||
8. | des notwendigen Fach- und Hilfspersonals für Sicherheitsfachkräfte sowie | |||||||||
9. | der allfälligen Fortbildung der eigenen Präventivfachkräfte | |||||||||
Ausführungsbestimmungen zu erlassen. |
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