§ 113g LDG 1984

LDG 1984 - Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
Paragraph 113 g,

Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, zu den §§ 113e und 113f hinsichtlich Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, zu den Paragraphen 113 e und 113f hinsichtlich

  1. 1.Ziffer einseiner allfälligen Präventionszeit der Präventivfachkräfte,
  2. 2.Ziffer 2deren Aufzeichnungen und Berichte,
  3. 3.Ziffer 3deren Einbeziehung und Information durch den Dienstgeber,
  4. 4.Ziffer 4der Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, sonstigen Fachleuten gemäß § 113e Abs. 8 und Personalvertretungsorganen,der Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, sonstigen Fachleuten gemäß Paragraph 113 e, Absatz 8 und Personalvertretungsorganen,
  5. 5.Ziffer 5der Meldung von Missständen,
  6. 6.Ziffer 6der Abberufung von Präventivfachkräften,
  7. 7.Ziffer 7der allfälligen Einrichtung von Arbeitsschutzausschüssen und deren Zusammensetzung sowie der Entsendung von Vertretern in diese,
  8. 8.Ziffer 8des notwendigen Fach- und Hilfspersonals für Sicherheitsfachkräfte sowie
  9. 9.Ziffer 9der allfälligen Fortbildung der eigenen Präventivfachkräfte
Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
In Kraft seit 01.09.2004 bis 31.12.9999
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