(1) Die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im § 45 Abs. 3 oder im § 46 Abs. 2 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45, 46 oder 46a anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach § 46 endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(2) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45, 46 oder 46a verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(3) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45, 46 oder 46a zu verfügen, wenn der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
(4) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach § 45 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach § 45 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
(5) Eine Anwendung des Abs. 2 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
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