Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDer Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Bediensteten einer Gebietskörperschaft verteidigen lassen.
(2)Absatz 2Auf Verlangen der oder des Beschuldigten ist eine Landeslehrperson des Dienststandes oder eine Landesvertragslehrperson als Verteidigerin oder als Verteidiger zu bestellen.
(3)Absatz 3Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall ist die oder der Bedienstete zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Falle eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.Abgesehen von dem im Absatz 2, genannten Fall ist die oder der Bedienstete zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Falle eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
(4)Absatz 4Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
(5)Absatz 5Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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