§ 60a LDG 1984

LDG 1984 - Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landeslehrperson, die eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 40 ausübt, eine Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach § 46, eine Pflegeteilzeit nach § 46a, einen Frühkarenzurlaubes nach § 58e oder eine Pflegefreistellung nach § 59 anregt bzw. beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.Die Landeslehrperson, die eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 40, ausübt, eine Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 46,, eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 46 a,, einen Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 58 e, oder eine Pflegefreistellung nach Paragraph 59, anregt bzw. beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Landeslehrperson, die eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a und die gebührenden Bezüge.Die Landeslehrperson, die eines der in Absatz eins, aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 5 a und die gebührenden Bezüge.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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