Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
§ 58a Abs. 2 Z 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 121g LDG 1984
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 121g LDG 1984 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 121g LDG 1984