Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2§ 106 Abs. 2 wird durch Abs. 1 nicht berührt.Paragraph 106, Absatz 2, wird durch Absatz eins, nicht berührt.
In Kraft seit 01.09.1993 bis 31.12.9999
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