Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2025
(1)Absatz einsEs können gewährt werden:
1.Ziffer einsLandeslehrern im aktiven Dienstverhältnis persönliche für den Ruhegenuß anrechenbare außerordentliche Zulagen,
2.Ziffer 2Landeslehrern und deren Hinterbliebenen außerordentliche Zulagen zu den normalmäßigen Ruhe- und Versorgungsgenüssen,
3.Ziffer 3Landeslehrern und deren Hinterbliebenen außerordentliche Versorgungsgenüsse und Zuwendungen.
(2)Absatz 2Auf die Gewährung von außerordentlichen Zulagen, Versorgungsgenüssen und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.Auf die Gewährung von außerordentlichen Zulagen, Versorgungsgenüssen und Zuwendungen im Sinne des Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.
(3)Absatz 3Außerordentliche Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 dürfen nur insoweit gewährt werden, als dies zur Beseitigung von Härten angemessen ist; die Gewährung kann, wenn die Umstände, unter denen sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.Außerordentliche Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen im Sinne des Absatz eins, dürfen nur insoweit gewährt werden, als dies zur Beseitigung von Härten angemessen ist; die Gewährung kann, wenn die Umstände, unter denen sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.
In Kraft seit 01.09.1984 bis 31.12.9999
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