Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsJeder Landeslehrer hat das Recht, bei der zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens landesgesetzlich zuständigen Behörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2)Absatz 2Hat ein Landeslehrer die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 78 Abs. 2 bis 5 vorzugehen. Auf Verlangen des Landeslehrers ist dieser Antrag unverzüglich dem Disziplinaranwalt und dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu übermitteln, sofern diese landesgesetzlich vorgesehen sind.Hat ein Landeslehrer die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach Paragraph 78, Absatz 2 bis 5 vorzugehen. Auf Verlangen des Landeslehrers ist dieser Antrag unverzüglich dem Disziplinaranwalt und dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu übermitteln, sofern diese landesgesetzlich vorgesehen sind.
In Kraft seit 01.09.1984 bis 31.12.9999
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