§ 9 LDG 1984 Provisorisches Dienstverhältnis

LDG 1984 - Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
  2. (2)Absatz 2Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses

(Probezeit)............................................................

einen Kalendermonat,

nach Ablauf der Probezeit.....................................

zwei Kalendermonate

und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres.....

drei Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

  1. (3)Absatz 3Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Auf den Landeslehrer, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land im Lehrer- beziehungsweise Erzieherdienst zugebracht hat, sind die Bestimmungen über die Probezeit nicht anzuwenden.
    1. 1.Ziffer einsMangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    2. 2.Ziffer 2unbefriedigender Arbeitserfolg,
    3. 3.Ziffer 3pflichtwidriges Verhalten,
    4. 4.Ziffer 4Bedarfsmangel.
    1. 1.Ziffer einseiner Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach § 46,einer Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 46,,
    2. 2.Ziffer 2einer Pflegeteilzeit nach § 46a,einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 46 a,,
    3. 3.Ziffer 3einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 40,einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach Paragraph 40,,
    4. 4.Ziffer 4eines Frühkarenzurlaubes nach § 58e odereines Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 58 e, oder
    5. 5.Ziffer 5einer Pflegefreistellung nach § 59einer Pflegefreistellung nach Paragraph 59,
    gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a.gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 5 a,
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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