(1) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates und der Bundesregierung, den Staatssekretären, den Mitgliedern der Volksanwaltschaft, den Landeshauptmännern sowie dem Präsidenten des Rechnungshofes gebühren Bezüge.
(2) Außer den Bezügen gebühren den in Abs. 1 genannten obersten Organen des Bundes Sonderzahlungen.
(1) Die Bezüge gebühren vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(2) Im Monat der Angelobung gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum ab dem Tag der Angelobung bis zum Monatsende. Im Monat des Ausscheidens aus der Funktion gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum vom Monatsbeginn bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(3) Scheidet ein im § 1 angeführtes oberstes Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug jedoch bis zum Ende des betreffenden Monats.
(4) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. § 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ist anzuwenden.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch auf Amtszulagen, Auslagenersätze, und Entschädigungen für nicht in Anspruch genommene Dienstwohnungen und Dienstwagen anzuwenden.
Auf ehemalige Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, die vor dem 1. Feber 1983 aus ihrer Funktion ausgeschieden sind, ist weiterhin § 25 Abs. 1 des Bezügegesetzes in der am 31. Jänner 1983 geltenden Fassung anzuwenden.
Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des Nationalrates entspricht dem jeweiligen Gehalt eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des Bundesrates beträgt 50 v. H. des Anfangsbezuges eines Mitgliedes des Nationalrates.
Der Bezug des Bundespräsidenten entspricht 400 vH des jeweiligen Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
Der Anfangsbezug des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers, eines Bundesministers, eines Landeshauptmannes und des Präsidenten des Rechnungshofes beträgt 200 vH, der eines Staatssekretärs und eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft 180 vH des Anfangsbezuges eines Mitgliedes des Nationalrates.
(1) Die Mitglieder des Nationalrates rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX vor. Ebenso erhöhen sich auch die Bezüge der anderen im § 1 Abs. 1 erwähnten obersten Organe - mit Ausnahme des Bundespräsidenten - entsprechend.
(2) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Landeshauptmann, als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident des Rechnungshofes oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt wurden, sind zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(3) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Organen im Sinne des Abs. 2 zu einem Drittel für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(4) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Bundesrates, Zeiten, die als Mitglied des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Nationalrates zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(5) Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist bei der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge unzulässig.
(1) Der Bezug der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates und seiner Stellvertreter erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 90 vH des ihnen gebührenden Bezuges (§§ 3, 4 und 7) beträgt; der Bezug der Obmänner der Klubs (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes jedoch nur der Bezug dieses geschäftsführenden Klubobmannes) erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 66 vH des ihnen gebührenden Bezuges (§§ 3, 4 und 7) beträgt.
(2) Die Amtszulage gebührt den Präsidenten des Nationalrates, dem Vorsitzenden des Bundesrates und seinen Stellvertretern sowie den Obmännern der Klubs von dem Tag an, an dem ihre Funktion beginnt. Der Anspruch auf Amtszulage endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der betreffenden Funktion.
(1) Den obersten Organen im Sinne des § 1 Abs. 1 gebührt neben ihren Bezügen ein monatlicher Auslagenersatz, bei dessen Ermittlung von dem Bezug auszugehen ist, der sich nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen sowie einer allfälligen Amtszulage ergeben würde.
(2) Der Auslagenersatz des Bundespräsidenten und des Bundeskanzlers beträgt 30 vH, der Auslagenersatz der übrigen Mitglieder der Bundesregierung, der Landeshauptmänner, des Präsidenten des Rechnungshofes, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Volksanwaltschaft, der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates und seiner Stellvertreter beträgt 40 vH, der Auslagenersatz der übrigen Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates beträgt 25 vH des nach Abs. 1 zu ermittelnden Bezuges.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 8/2004)
(2) Beim Bundespräsidenten, bei Mitgliedern der Bundesregierung, bei Staatssekretären, bei Mitgliedern der Volksanwaltschaft, bei Landeshauptmännern und beim Präsidenten des Rechnungshofes, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Bundes fällt, verringert sich der im § 5 oder § 6 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 5 oder § 6 genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.
(3) Solange der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landeshauptmänner oder der Präsident des Rechnungshofes einen Bezug nach § 5 oder § 6 erhalten, werden Ruhebezüge als ehemaliges Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments stillgelegt. Beziehen solche Organe einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied eines Landtages oder einer Landesregierung, so verringert sich der nach § 5 oder § 6 gebührende Bezug um diese Nettoruhebezüge.
(4) Besteht neben dem Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch auf Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er den gebührenden Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übersteigt.
(5) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch auf Grundgehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so wird der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des Anspruchs auf Grundgehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften stillgelegt. Wird die Funktion als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beendet, so ist der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz unter Berücksichtigung der Funktionsdauer als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften neu zu bemessen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 und die §§ 6 und 7 gelten auch für die im Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Personen.
Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung gilt § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sinngemäß.
(1) Die obersten Organe haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, sofern sie nicht gemäß § 23j oder § 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben.
(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für
1. | die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates 22,79%, | |||||||||
2. | für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe 25,79% des Bezuges und der Sonderzahlungen. |
(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß § 25 Abs. 2 lit. b eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten. Dieser beträgt
1. für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 | 5%, |
2. für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 | 5,5%, |
3. für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 | 6%, |
4. für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 | 6,5%, |
5. für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 | 7%, |
6. für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1994 | 13%, |
7. für Zeiten ab dem 1. Jänner 1995 | 18,49%, |
8. für Zeiten ab dem 1. Oktober 2000 | 19,29%, |
9. für Zeiten ab dem 1. Jänner 2001 | 22,79%, |
10. | für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, auf die Artikel VIIIa anzuwenden ist, für Zeiten ab dem 1. Jänner 2005 die sich aus Abs. 4 ergebenden Prozentsätze. |
der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.
(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 Z 9 haben die obersten Organe der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge, auf die Artikel VIIIa anzuwenden ist, einen monatlichen Pensionsbeitrag in Höhe des sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Prozentsatzes der Bemessungsgrundlage zu entrichten:
Der Beitragssatz beträgt für oberste Organe der Geburtsjahrgänge | anstelle des im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 22,79% | anstelle des im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 25,79% | ||
| für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVG | für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVG | für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVG | für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVG |
ab 1978 | 12,43% | 3,96% | 12,95% | 4,49% |
1977 | 12,70% | 4,46% | 13,29% | 5,05% |
1976 | 12,98% | 4,95% | 13,63% | 5,61% |
1975 | 13,25% | 5,45% | 13,97% | 6,17% |
1974 | 13,52% | 5,95% | 14,30% | 6,73% |
1973 | 13,79% | 6,44% | 14,64% | 7,29% |
1972 | 14,07% | 6,94% | 14,98% | 7,85% |
1971 | 14,34% | 7,43% | 15,32% | 8,41% |
1970 | 14,61% | 7,93% | 15,66% | 8,97% |
1969 | 14,88% | 8,42% | 15,99% | 9,53% |
1968 | 15,16% | 8,92% | 16,33% | 10,09% |
1967 | 15,43% | 9,41% | 16,67% | 10,65% |
1966 | 15,70% | 9,91% | 17,01% | 11,21% |
1965 | 15,97% | 10,40% | 17,34% | 11,77% |
1964 | 16,25% | 10,90% | 17,68% | 12,33% |
1963 | 16,52% | 11,40% | 18,02% | 12,90% |
1962 | 16,79% | 11,89% | 18,36% | 13,46% |
1961 | 17,07% | 12,39% | 18,70% | 14,02% |
1960 | 17,34% | 12,88% | 19,03% | 14,58% |
1959 | 17,61% | 13,38% | 19,37% | 15,14% |
1958 | 17,88% | 13,87% | 19,71% | 15,70% |
1957 | 18,16% | 14,37% | 20,05% | 16,26% |
1956 | 18,43% | 14,86% | 20,38% | 16,82% |
1955 | 18,70% | 15,36% | 20,72% | 17,38% |
Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG.
(5) Den Pensionsbeitrag in der im Abs. 4 angeführten Höhe hat das oberste Organ, auf das Artikel VIIIa anzuwenden ist, auch von der Sonderzahlung zu entrichten. Dabei gilt Folgendes: Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, die Landeshauptmänner und der Präsident des Rechnungshofes erhalten, wenn sie in einer oder mehreren dieser Funktionen mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Der Anspruch auf Fortzahlung besteht nur solange, als nicht auf Grund eines Antrages ein Anspruch auf Ruhebezug bestehen würde (§ 35 Abs. 1 und § 39). Ein Ausscheiden aus dem Amt unter Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung (Art. 71 B-VG) gilt nicht als Unterbrechung der Amtstätigkeit. § 10 Abs. 1 bis 3 und § 16 Abs. 1 sind anzuwenden. Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach Abs. 7 bis 9 sind sowohl für die Begründung des Anspruches als auch für die Berechnung der Höhe der Fortzahlung alle jene Amtstätigkeiten heranzuziehen, für die keine Fortzahlung gebührt hat oder für die eine Fortzahlung zwar gebührt hat, aber gemäß Abs. 6a zurückbezahlt worden ist.
(2) Die Mitglieder des Nationalrates erhalten, wenn sie diese Funktion mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung dieser Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt das Zweifache und erhöht sich nach 5 Jahren auf das Dreifache, nach 10 Jahren auf das Vierfache, nach 15 Jahren auf das Sechsfache, nach 20 Jahren auf das Neunfache und nach 25 Jahren auf das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach Abs. 7 bis 9 sind sowohl für die Begründung des Anspruchs als auch für die Berechnung der Höhe der einmaligen Entschädigung alle jene Funktionsperioden heranzuziehen, für die keine einmalige Entschädigung gebührt hat oder für die eine einmalige Entschädigung zwar gebührt hat, aber gemäß Abs. 6a zurückbezahlt worden ist.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 erhalten die Mitglieder des Bundesrates nach Beendigung der Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung berechnet nach dem ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen.
(4) Scheidet ein Mitglied des Nationalrates oder ein Mitglied des Bundesrates durch Tod aus seiner Funktion aus, so sind die nach den Abs. 2 und 3 zustehenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen im Ausmaß von 50 v. H. an die Verlassenschaft anzuweisen. In diesem Fall ist eine Mindestfunktionsdauer im Sinne des Abs. 2 erster Satz nicht erforderlich.
(5) Endet die Funktion eines Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates, so werden ihm für die Berechnung der Ansprüche nach den Abs. 2 und 3 die Zeiträume, während der es der anderen gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder dem Europäischen Parlament angehört hat, zugezählt, wenn
1. | eine einmalige Entschädigung für diese frühere Mitgliedschaft mangels Vorliegens der im Abs. 2 oder 3 genannten Voraussetzungen oder | |||||||||
2. | eine vergleichbare Leistung vom Europäischen Parlament | |||||||||
nicht gebührt hat. |
(6) Die Fortzahlung der Bezüge nach Abs. 1 und die einmalige Entschädigung nach den Abs. 2 und 3 gebühren nicht, solange das oberste Organ spätestens innerhalb von drei Monaten jeweils nach dem Ausscheiden aus seiner Funktion neuerlich zu einem im § 1 angeführten obersten Organ bestellt, zum Mitglied einer Landesregierung oder eines Landtages gewählt, zum Mitglied des Europäischen Parlaments entsendet oder zum Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt wird.
(6a) Hat ein oberstes Organ bereits Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3 erhalten, so kann es bis zu einem Monat nach Übernahme einer neuerlichen Funktion nach Abs. 6 beantragen, daß die bereits ausbezahlten Beträge mit Bescheid zurückgefordert werden.
(7) Wird eine Amtstätigkeit nach Abs. 1, eine Funktionsausübung nach Abs. 2 oder 3, eine vergleichbare Funktion nach landesrechtlichen Vorschriften oder die Funktion als Mitglied des Europäischen Parlaments oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beendet, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 6 oder 6a weiterhin vorliegen, gilt folgendes:
1. | Eine allfällige Leistung nach den Abs. 1 bis 3 ist auf Grund jener Tätigkeit zu bemessen, die zuletzt einen Anspruch auf eine Leistung nach den Abs. 1, 2 oder 3 begründet. | |||||||||
2. | Ist die nach Z 1 gebührende Leistung niedriger als | |||||||||
a) | eine Leistung, die nach den Abs. 1, 2 oder 3 auf Grund einer früheren Tätigkeit gebührt hätte, wenn Abs. 6 oder 6a nicht anzuwenden gewesen wäre oder | |||||||||
b) | eine der lit. a vergleichbare Leistung, die nach landesrechtlichen Vorschriften oder als Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gebührt, | |||||||||
so gebührt die höhere Leistung an Stelle der niedrigeren Leistung. Kommen hiefür mehrere Leistungen in Betracht, so gebührt nur die höchste Leistung. | ||||||||||
3. | Begründet die zuletzt ausgeübte Tätigkeit keinen Anspruch auf eine Leistung nach den Abs. 1, 2 oder 3, nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder auf eine vergleichbare Leistung vom Europäischen Parlament oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und hätte auf Grund einer früheren Tätigkeit eine Leistung nach den Abs. 1, 2 oder 3 gebührt, wenn Abs. 6 oder 6a nicht anzuwenden gewesen wäre, so gebührt diese Leistung. Hätten nach solchen früheren Tätigkeiten mehrere Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3 gebührt, so gebührt nur die höchste Leistung. |
(8) Hat ein im § 1 angeführtes oberstes Organ bereits auf Grund einer früheren Tätigkeit eine Leistung oder mehrere Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3, nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder eine vergleichbare Leistung vom Europäischen Parlament oder von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhalten, so gebührt der nunmehrige Anspruch nach den Abs. 1, 2 oder 3 (allenfalls in Verbindung mit Abs. 7) nur in dem Ausmaß, um das er
1. | die auf Grund der früheren Tätigkeit erhaltene Leistung oder | |||||||||
2. | wenn das Organ mehrere solche Leistungen erhalten hat - die höchste dieser Leistungen | |||||||||
betraglich übersteigt. Der erste Satz ist nicht anzuwenden, wenn die Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3 gemäß Abs. 6a zurückbezahlt worden sind. |
(9) Bei der Anwendung des Abs. 7 Z 2 und 3 und des Abs. 8 ist eine frühere Leistung nach Abs. 1 nur in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie den für denselben Zeitraum tatsächlich gebührenden Bezug nach diesem Bundesgesetz oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften überschritten hätte bzw. im Falle des Abs. 8 überschritten hat.
(10) Bei der Anwendung des Abs. 7 Z 2 und des Abs. 8 ist vom Übergangsgeld als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften der für jenen Zeitraum ausbezahlte Betrag nicht zu berücksichtigen, in dem kein Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften gebührt hat.
(11) Bei der Anwendung des Abs. 8 gilt für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die bereits auf Grund früherer Tätigkeiten einmalige Entschädigungen nach Abs. 2 oder 3 erhalten haben und die nicht nach Abs. 6a zurückbezahlt worden sind, für den Fall des Entstehens eines neuerlichen Anspruches auf einmalige Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 folgendes:
1. | Von den bereits nach Abs. 2 oder 3 erhaltenen einmaligen Entschädigungen ist die für das Entstehen des Anspruches maßgebende Dauer der Funktionsausübung erneut zu ermitteln und mit der für das Entstehen des Anspruches auf die neuerliche einmalige Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 maßgebende Dauer der Funktionsausübung zusammenzuzählen. | |||||||||
2. | Der Anspruch auf die neuerliche einmalige Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 gebührt nur in dem Ausmaß, um das sie das gemäß Z 1 auf der Grundlage der Gesamtdauer der Funktionsausübung ermittelte Ausmaß abzüglich des bereits nach Abs. 2 oder 3 erhaltenen Betrages übersteigt. |
(12) Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach den Abs. 7 bis 11 sind die zum Vergleich heranzuziehenden Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3, die das oberste Organ früher erhalten hat, gemäß Abs. 6a zurückbezahlt hat oder - wenn Abs. 6 nicht anzuwenden gewesen wäre - erhalten hätte sowie nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder als Mitglied des Europäischen Parlaments oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von diesen erhaltene Leistungen mit dem Aufwertungsfaktor zu berücksichtigen, um den sich seither die Höhe des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6 geändert hat.
Für die in diesem Bundesgesetz geregelten Bezüge gilt auch der Monat als ganzer, in den der Beginn oder das Ende der Amtswirksamkeit fällt. Dies gilt jedoch nicht für die Anwendung des § 2 (ausgenommen Abs. 3) und des § 8 Abs. 2 sowie für die Berechnung der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit oder der der Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsbezuges zugrundezulegenden Funktionsdauer.
(1) Gebühren nach diesem Bundesgesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge, so wird nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug, ausgezahlt.
(2) Entstehen innerhalb eines Jahres Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges nach § 14 Abs. 1 und auf eine einmalige Entschädigung nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen. § 14 Abs. 6 bleibt unberührt.
(3) Besteht neben dem Anspruch auf Bezug als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nach den §§ 3 und 4 in Verbindung mit den §§ 7 und 8 Abs. 1 oder als Mitglied des Europäischen Parlaments nach § 23d in Verbindung mit § 23e ein Anspruch auf
1. | einen Ruhebezug nach § 24 oder | |||||||||
2. | einen Ruhebezug nach § 44a, | |||||||||
so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er den gebührenden Bezug übersteigt. |
(4) Besteht neben dem Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch auf Übergangsgeld als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er das Übergangsgeld als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übersteigt.
(5) Besteht neben dem Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge nach § 14 Abs. 1 ein Anspruch auf Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so gebührt die Fortzahlung der Bezüge nur in der Höhe, um den sie den gebührenden Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übersteigt.
(6) Stehen einem Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auch Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zu, so hat es allen zur Auszahlung der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zuständigen Stellen sämtliche Ansprüche, die ihm als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zustehen, zu melden.
(1) Dem Bundespräsidenten und dem Bundeskanzler gebührt eine Amtswohnung. Wird eine Amtswohnung nicht in Anspruch genommen, so sind die nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten für die Haltung einer angemessenen Wohnung zu ersetzen.
(2) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern der Bundesregierung, den Präsidenten des Nationalrates, dem Vorsitzenden des Bundesrates, dem Präsidenten des Rechnungshofes, den Landeshauptmännern sowie den Staatssekretären gebührt ein Dienstwagen. Wird ein solcher nicht zur Verfügung gestellt, so ist eine Entschädigung zu gewähren, deren Höhe unter Berücksichtigung der mit der Beistellung eines Dienstwagens verbundenen Betriebskosten vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmen ist. Ferner ist mit Einverständnis des Vorsitzenden des Bundesrates dessen Dienstwagen auch seinen Stellvertretern in der Bundeshauptstadt für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen.
(1) Das Ausmaß der Vergütungen für Dienstreisen der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates richtet sich nach den Vorschriften für die Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird.
(2) Dienstreisen sind Reisen zu Plenar-, Ausschuß-, Klub- und sonstigen Fraktionssitzungen des National- oder Bundesrates, Klubtagungen von parlamentarischen Klubs oder Reisen im Auftrag des Präsidenten des National- oder des Bundesrates. Für Mitglieder des Bundesrates sind solche Dienstreisen auch Fahrten zu entsprechenden Sitzungen der Landtage und deren Klubs. Entsprechendes gilt für die Rückreise. Die Gebühr für die Benützung des Schlafwagens oder des Flugzeuges ist gegen Vorweis der Schlafwagen- oder Flugkarte von der Parlamentsdirektion zu vergüten, wobei die Kosten des Flugzeuges nur dann zu vergüten sind, wenn der Fahrzeitausgleich gemäß Abs. 7 unter Berücksichtigung der Flugzeit berechnet wurde.
(3) Als Dienstort gilt der Wohnort des Mitgliedes. Reist jedoch das Mitglied tatsächlich vom Ort des Mittelpunktes seiner politischen Tätigkeit ab oder zu diesem an, so gilt dieser Ort als Dienstort. Wird eine Dienstreise in einen anderen Ort als
1. | nach Wien, | |||||||||
2. | in den Wohnort des Mitgliedes oder | |||||||||
3. | in den Ort des Mittelpunktes seiner politischen Tätigkeit | |||||||||
angetreten, so gilt je nachdem, von wo die Reise tatsächlich angetreten wurde, der Wohnort, der Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit oder Wien als Dienstort. |
(4) Benützt das Mitglied für die Dienstreise ein eigenes Kraftfahrzeug, gebührt ihm als Reisekostenvergütung die Entschädigung nach § 10 Abs. 3 und gegebenenfalls Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift 1955. Die Benützung des Kraftfahrzeuges anstelle des öffentlichen Verkehrsmittels wird nur dann vergütet, wenn kein entsprechend zeitlich günstiges öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht.
(4a) Der Präsident des Nationalrates hat - soweit Mitglieder des Bundesrates betroffen sind, nach Anhörung des Präsidenten des Bundesrates - nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz Richtlinien zu erlassen, wonach aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder der Kostenersparnis Pauschalierungen vorgenommen werden können bzw. für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln entsprechende Jahres- oder Monatsstreckenkarten auszustellen sind; ein diesbezüglicher Vorschlag wird von einem Ausschuß erarbeitet, der aus drei Wirtschaftstreuhändern besteht, die vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ernannt werden. Werden Jahres- oder Monatsstreckenkarten ausgestellt, entfällt für die entsprechenden Fahrtstrecken der Anspruch nach Abs. 4.
(5) Liegt der Wohnort oder der Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit eines Mitgliedes außerhalb Wiens, gebührt ihm auf Antrag an Stelle von Nächtigungsgebühren für Übernachtungen in Wien der Ersatz der Wohnkosten, höchstens jedoch pro Kalendermonat im Ausmaß von zehn halben Nächtigungsgebühren mit dem im § 13 Abs. 7 erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 angeführten Zuschlag.
§ 8 des Parlamentsmitarbeitergesetzes, BGBl. Nr. 288/1992, ist anzuwenden.
(6) Soweit die Reisegebührenvorschrift 1955 Dienstreiseaufträge oder das Ausmaß von Ansprüchen an die Entscheidung des zuständigen Bundesministers oder des Bundeskanzlers bindet, tritt der Präsident des Nationalrates an die Stelle des zuständigen Bundesministers und des Bundeskanzlers.
(7) Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, die wegen der Entfernung ihres Wohnortes von Wien und der dadurch bedingten zusätzlichen zeitlichen Inanspruchnahme bei der Ausübung des Mandates als unselbständig Erwerbstätige ihre berufliche Arbeitsleistung ganz oder teilweise einstellen oder die als selbständig oder freiberuflich Erwerbstätige einen bezahlten Vertreter oder Betriebsführer bestellen, erhalten einen Fahrzeitausgleich.
(8) Die Parlamentsdirektion hat nach Angelobung des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates - bei späterem Eintritt der Voraussetzungen des Abs. 7 ab diesem Zeitpunkt - festzustellen, wie lange das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates bei Berücksichtigung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse durchschnittlich zur Anreise vom Wohnort oder vom Mittelpunkt der politischen Tätigkeit nach Wien benötigt, wobei das unter Berücksichtigung der Erfordernisse der politischen Tätigkeit für das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates zeitlich günstigste Verkehrsmittel zugrunde zu legen ist. Auf Grund dieser durchschnittlichen Anreisezeit ist das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates mit Bescheid in Zeitzonen einzustufen. Zeitzone 1 gilt für eine Anreisezeit von bis zu einer Stunde, Zeitzone 2 für eine Anreisezeit von mehr als einer Stunde bis zu zwei Stunden. Für jede zusätzliche Stunde der Anreisezeit ist eine weitere Zeitzone mit fortlaufender Numerierung vorzusehen. Bei einer wesentlichen und dauernden Änderung der für die Einstufung maßgeblichen Verhältnisse erfolgt auf Antrag des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates oder von Amts wegen eine Neueinstufung.
(9) Der Fahrzeitausgleich gebührt in der Höhe der durch 173,2 geteilten Summe des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse VII und der für diesen vorgesehenen Verwaltungsdienstzulage in der Zeitzone 1 und erhöht sich für jede zusätzliche Zeitzone um denselben Betrag. Der sich daraus ergebende Betrag ist mit der Anzahl der Fahrten, an denen durchschnittlich in einem Kalenderjahr pro Monat Plenar-, Ausschuß- oder Klubsitzungen stattfinden, zu vervielfachen und gebührt monatlich, wobei Hin- und Rückreise zu berücksichtigen sind. Die der Berechnung zu Grunde zu legende Anzahl der durchschnittlich in einem Kalenderjahr pro Monat stattfindenden Fahrten zu Plenar-, Ausschuß-, Klub- oder sonstigen Fraktionssitzungen wird vom Präsidenten des Nationalrates - hinsichtlich der Mitglieder des Bundesrates nach Anhörung des Präsidenten des Bundesrates - nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz festgelegt.
(10) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Parlamentarischen Versammlung des Europarates erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 7 einen Fahrzeitausgleich, dessen Bemessung die durchschnittliche tatsächliche Anreisezeit vom Wohnort oder Mittelpunkt der politischen Tätigkeit zum Tagungsort der Parlamentarischen Versammlung und die Anzahl an Tagen zugrunde zu legen ist, an denen durchschnittlich in einem Kalenderjahr pro Monat Fahrten zu Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung und ihren Ausschüssen stattfinden. Hiebei ist zu berücksichtigen, inwieweit diesem Mitglied oder Ersatzmitglied bereits ein Fahrzeitausgleich für seine Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates gebührt.
(1) Das Ausmaß der Vergütungen für Dienstreisen der Mitglieder der Bundesregierung, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Volksanwaltschaft, und des Präsidenten des Rechnungshofes richtet sich nach den Vorschriften für die Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, mit der Maßgabe, daß die Nächtigungsgebühr in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen ist. Der Bundeskanzler erhält einen Zuschlag in Höhe von 30 vH der Tagesgebühr.
(2) Den Landeshauptmännern gebühren die im Abs. 1 erster Satz genannten Vergütungen, wenn die Dienstreise in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung unternommen worden ist.
(3) Die Abs. 1 und 2 finden auf Dienstreisen insoweit keine Anwendung, als ihre Kosten vom Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).
Für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum Inkrafttreten der nächsten Novelle des Bezügegesetzes erhöhen sich
1. | der nach § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der nach § 23g Abs. 2 Z 2 für Mitglieder des Europäischen Parlaments vorgesehene Pensionsbeitrag von 14,5% auf 18,49%, | |||||||||
2. | der nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe vorgesehene Pensionsbeitrag von 17,5% auf 21,49% des Bezuges und der Sonderzahlungen. |
Der mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes verbundene Aufwand wird aus Bundesmitteln bestritten.
Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach Abschnitt I dieses Bundesgesetzes zukommenden Bezüge und sonstigen Gebühren nicht verzichten.
(1) § 6 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden sinngemäß Anwendung.
(2) Im Falle von Ansprüchen auf Bezüge nach Abschnitt I dieses Bundesgesetzes sowie auf Bezüge von obersten Organen der Vollziehung, Bürgermeistern und Mitgliedern des Stadtsenates von Städten mit eigenem Statut oder Mitgliedern von Organen der Gesetzgebung nach vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen ist § 94 ASVG, § 60 GSVG, § 56 BSVG, § 10 FSVG, § 26 NVG 1972 und § 40a des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
Der in diesem Bundesgesetz verwendete Ausdruck „Mitglieder des Europäischen Parlaments“ umfaßt ausschließlich die von Österreich zu diesem Parlament entsandten Mitglieder.
(1) Einem Mitglied des Europäischen Parlaments gebührt ein Bezug.
(2) Außer dem Bezug gebühren dem im Abs. 1 genannten Mitglied Sonderzahlungen.
(1) Der Bezug gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments ab dem Zeitpunkt, zu dem sein Mandat beginnt.
(2) In dem Monat, in dem das Mandat beginnt, gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum ab dem Tag des Beginns des Mandates bis zum Monatsende. Im Monat des Ausscheidens aus der Funktion gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum vom Monatsbeginn bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(3) Scheidet ein Mitglied des Europäischen Parlaments durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug jedoch bis zum Ende des betreffenden Monats.
(4) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Auf die Auszahlung ist § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1996)
Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments entspricht dem jeweiligen Gehalt eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
(1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX vor.
(2) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Mitglied einer Landesregierung oder als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Europäischen Parlaments zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(3) Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist bei der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge unzulässig.
Auf die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung ist § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
(1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, sofern sie nicht gemäß § 23j oder § 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben.
(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für die Mitglieder des Europäischen Parlaments 22,79% des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß § 44b Abs. 2 Z 3 eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten. Dieser beträgt
1. für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 | 5%, |
2. für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 | 5,5%, |
3. für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 | 6%, |
4. für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 | 6,5%, |
5. für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 | 7%, |
6. für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1995 | 13%, |
7. für Zeiten vom 1. Jänner 1996 an | 14,5%, |
8. für Zeiten ab dem 1. Oktober 2000 | 19,29%, |
9. für Zeiten ab dem 1. Jänner 2001 | 22,79%, |
10. | für Mitglieder des Europäischen Parlaments, auf die Artikel VIIIa anzuwenden ist, für Zeiten ab dem 1. Jänner 2005 die sich aus Abs. 5 ergebenden Prozentsätze. |
der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.
(4) Für die Einrechnung von Zeiten vom 1. Jänner 1995 bis zum Inkrafttreten der nächsten Novelle des Bezügegesetzes ist abweichend vom Abs. 3 Z 6 und 7 ein Beitrag von 18,49% der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten.
(5) Auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, auf die Artikel VIIIa anzuwenden ist, ist § 12 Abs. 4 und 5 anzuwenden.
Ist ein Mitglied des Europäischen Parlaments gleichzeitig Mitglied des Nationalrates, so gebühren ihm für denselben kalendermäßigen Zeitraum ausschließlich jene Leistungen, die ihm als Mitglied des Nationalrates nach den §§ 3, 7, 8 und 9 zustehen.
(1) Die in den §§ 24 Abs. 1, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 44a Abs. 1 genannten Personen erwerben mit dem Tag der Angelobung aus Anlaß der erstmaligen Übernahme einer der in diesem Bundesgesetz geregelten Funktionen für sich und ihre Angehörigen Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach den Art. IV bis VIa, es sei denn, daß sie auf diese Anwartschaft verzichten. Durch diesen Verzicht erlöschen alle bereits erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung nach Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes.
(2) Der Verzicht auf Pensionsversorgung ist endgültig und unwiderruflich. Eine infolge einer wirksamen Verzichtserklärung erloschene Anwartschaft auf Pensionsversorgung lebt
1. | weder durch die neuerliche Übernahme einer bereits innegehabten, | |||||||||
2. | noch durch die Übernahme einer anderen in diesem Bundesgesetz geregelten Funktion | |||||||||
wieder auf. |
(3) Der Verzicht bedarf zu seiner Wirksamkeit der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung und bedarf keiner Annahme.
(4) Im Falle eines nach der Angelobung geleisteten Verzichts sind bereits entrichtete Pensionsbeiträge nicht rückzuerstatten.
(1) Einem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 25 Abs. 2) mindestens zehn Jahre beträgt.
(2) Der § 8 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat.
(1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen sowie einer allfälligen Amtszulage (§§ 3, 4 und 8 Abs. 1) ergibt. Eine Amtszulage ist bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen, wenn sie bei Mitgliedern des Bundesrates mindestens ein Jahr, bei Mitgliedern des Nationalrates mindestens drei Jahre während der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit gebührt hat. Haben mehrere Amtszulagen gebührt, so ist die höhere Amtszulage bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen. Hat ein Mitglied des Bundesrates früher auch dem Nationalrat angehört, dann bildet der Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates die Ermittlungsgrundlage, jedoch ohne Hinzurechnung einer allfälligen Amtszulage.
(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
a) | der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, soweit diese Zeiten oder Teile davon nicht auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach Artikel VI oder VIa zugerechnet werden oder vor Ablauf des 31. Dezember 2003 bereits zugerechnet wurden, wobei auf § 35 Abs. 7 Bedacht zu nehmen ist, | |||||||||
b) | der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 12 Abs. 3 geleistet wird, | |||||||||
c) | der nach Abs. 3 angerechneten Zeit, | |||||||||
d) | den nach Abs. 4 angerechneten Zeiten, | |||||||||
e) | den nach Abs. 5 zugerechneten Zeiträumen. | |||||||||
Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. |
(3) Die Zeit von 1934 bis 1945 ist zur Gänze anzurechnen, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates im Jahre 1934
Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages war und bei den Wahlen im Jahre 1945 neuerlich als Mitglied des Nationalrates oder Landtages gewählt beziehungsweise von einem neugewählten Landtag in den Bundesrat entsendet wurde.
(4) Zeiten, die ein Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates vor der Funktionsausübung als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen des Artikels VI begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.
(5) Die Bestimmungen des § 9 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Präsident des Nationalrates, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
(6) Die ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit nach Abs. 2 ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
(1) 80 vH des Bezuges nach § 25 Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 5 Abs. 2, 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und | |||||||||
2. | die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist. |
(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich
1. | für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2% und | |||||||||
2. | für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,167% der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. |
(3) Der Ruhebezug darf
1. | die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht überschreiten und | |||||||||
2. | 48% des Bezuges nach § 25 Abs. 1 nicht unterschreiten. |
(4) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach § 27 Abs. 3 oder § 27a vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.
(1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3) Abweichend von Abs. 1 gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an.
An die Stelle des im § 27 Abs. 3 angeführten 62. Lebensjahres tritt für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die
1. | ihren 738. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat: |
bis September 2004 | 740. |
im Oktober oder November oder Dezember 2004 | 742. |
im Jänner oder Februar oder März 2005 | 743. |
2. | am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen und ihren 678. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat: |
bis September 2004 | 684. |
im Oktober oder November oder Dezember 2004 | 690. |
im Jänner oder Februar oder März 2005 | 696. |
im April oder Mai oder Juni 2005 | 702. |
im Juli oder August oder September 2005 | 708. |
im Oktober oder November oder Dezember 2005 | 714. |
im Jänner oder Februar oder März 2006 | 720. |
im April oder Mai oder Juni 2006 | 726. |
im Juli oder August oder September 2006 | 732. |
im Oktober oder November oder Dezember 2006 | 738. |
3. | am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion | |||||||||
a) | in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 und bei Vollendung ihres 690. Lebensmonats in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat: |
bis September 2004 | 694. |
im Oktober oder November oder Dezember 2004 | 698. |
im Jänner oder Februar oder März 2005 | 702. |
im April oder Mai oder Juni 2005 | 706. |
im Juli oder August oder September 2005 | 710. |
im Oktober oder November oder Dezember 2005 | 714. |
im Jänner oder Februar oder März 2006 | 718. |
im April oder Mai oder Juni 2006 | 722. |
im Juli oder August oder September 2006 | 726. |
im Oktober oder November oder Dezember 2006 | 730. |
im Jänner oder Februar oder März 2007 | 734. |
im April oder Mai oder Juni 2007 | 738. |
im Juli oder August oder September 2007 | 742. |
b) | im Jahre 1997 und bei Vollendung ihres 702. Lebensmonats in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat: |
bis September 2004 | 705. |
im Oktober oder November oder Dezember 2004 | 708. |
im Jänner oder Februar oder März 2005 | 711. |
im April oder Mai oder Juni 2005 | 714. |
im Juli oder August oder September 2005 | 717. |
im Oktober oder November oder Dezember 2005 | 720. |
im Jänner oder Februar oder März 2006 | 723. |
im April oder Mai oder Juni 2006 | 726. |
im Juli oder August oder September 2006 | 729. |
im Oktober oder November oder Dezember 2006 | 732. |
im Jänner oder Februar oder März 2007 | 735. |
im April oder Mai oder Juni 2007 | 738. |
im Juli oder August oder September 2007 | 741. |
c) | im Jahre 1998 und bei Vollendung ihres 714. Lebensmonats in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat: |
bis September 2004 | 717. |
im Oktober oder November oder Dezember 2004 | 720. |
im Jänner oder Februar oder März 2005 | 722. |
im April oder Mai oder Juni 2005 | 724. |
im Juli oder August oder September 2005 | 726. |
im Oktober oder November oder Dezember 2005 | 728. |
im Jänner oder Februar oder März 2006 | 730. |
im April oder Mai oder Juni 2006 | 732. |
im Juli oder August oder September 2006 | 734. |
im Oktober oder November oder Dezember 2006 | 736. |
im Jänner oder Februar oder März 2007 | 738. |
im April oder Mai oder Juni 2007 | 740. |
im Juli oder August oder September 2007 | 742. |
d) | im Jahre 1999 und bei Vollendung ihres 726. Lebensmonats in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat: |
bis September 2004 | 728. |
im Oktober oder November oder Dezember 2004 | 730. |
im Jänner oder Februar oder März 2005 | 732. |
im April oder Mai oder Juni 2005 | 734. |
im Juli oder August oder September 2005 | 736. |
im Oktober oder November oder Dezember 2005 | 738. |
im Jänner oder Februar oder März 2006 | 740. |
im April oder Mai oder Juni 2006 | 742. |
(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Auf die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge sind die §§ 1 Abs. 3 bis 7, 1b, 14 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 1 bis 7, 18 Abs. 2 bis 5 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 28 sind die §§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.
Der Waisenversorgungsbezug beträgt
1. | für jede Halbwaise 24%, | |||||||||
2. | für jede Vollwaise 36% | |||||||||
des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach § 25 Abs. 1 entspricht. Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 26 Abs. 1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Waisenversorgungsbezuges zu berücksichtigen. |
Hat ein Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, das im Jahre 1934 einer dieser Körperschaften angehört hat, infolge politischer oder rassischer Verfolgung (§ 1 des Opferfürsorgegesetzes) den Tod gefunden, so gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsbezüge unter voller Anrechnung der Zeit vom Ausscheiden aus der Körperschaft im Jahre 1934 bis zum 26. April 1945.
Auf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung die Ermittlungsgrundlage für den Ruhebezug eines Mitgliedes der Bundesregierung gemäß § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen ist.
Die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden.
Sind in der nach § 25 Abs. 2 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung pensionsrechtlicher Ansprüche nach landesgesetzlichen Vorschriften auf Grund einer Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes oder als Bürgermeister zugrunde zu legen sind, so gebühren die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Ruhebezüge nur in dem Ausmaß, um das die Summe der Ruhebezüge hinter dem Höchstbezug eines Abgeordneten zum Nationalrat zurückbleibt. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.
(1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in einen Landtag gewählt, so hat der Bund auf Antrag des Mitgliedes die nach § 12 geleisteten Beiträge dem Land zu überweisen. Diese Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 12 Abs. 3 vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.
(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, für die Beiträge einem Land überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nur dann bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Bund vom Land rückerstattet werden.
(1) Dem Bundespräsidenten gebührt nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im Ausmaß von 80 v. H. seines Bezuges.
(2) Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und 3 und des § 29c Anspruch auf Versorgungsbezüge.
(3) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Abs. 2 sind die §§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene Bundespräsident oder die verstorbene Bundespräsidentin an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.
(4) Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf die nach Abs. 1 bis 4 zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 262/1988, wird wie folgt geändert:
(1) Die Bezüge, die den im § 1 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten obersten Organen gebühren, sind für die Zeit vom 1. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1988 auf der Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, im Jahre 1987 zu ermitteln.
(2) Abs. 1 ist bei der Ermittlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge, die gemäß Abschnitt II und III des Bezügegesetzes gebühren, sinngemäß anzuwenden.
(1) Den Mitgliedern der Bundesregierung, den Staatssekretären, den Mitgliedern der Volksanwaltschaft, dem Präsidenten des Rechnungshofes sowie den Landeshauptmännern gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer in einer oder in mehreren der angeführten Funktionen zusammen wenigstens vier Jahre betragen hat.
(2) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Abs. 3 bis 6 und des § 36 ermittelt. Dabei ist von jenem Bezug auszugehen, der sich nach den Bestimmungen des § 6 unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen, ergibt. Hat das oberste Organ im Sinne des Abs. 1 mehrere Funktionen ausgeübt, so ist die mit dem höchsten Bezug verbundene Funktion maßgebend.
(3) Zeiten, die ein oberstes Organ als einer der Präsidenten des Nationalrates, als Mitglied einer Landesregierung - ausgenommen die Zeiten der Ausübung der Funktion eines Landeshauptmannes - oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges der Zeit der Ausübung einer Funktion im Sinne des Abs. 1 zuzurechnen.
(4) Zeiten, die ein oberstes Organ als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges den Zeiten der Funktionsausübung als oberstes Organ im Sinne des Abs. 1 derart anzurechnen, daß jedes Jahr der Funktionsausübung vier Monaten der Ausübung der im Abs. 1 genannten Funktionen gleichgehalten wird.
(5) Eine Zurechnung nach Abs. 3 und 4 für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel hat nur auf Antrag und nur so weit zu erfolgen, als diese Zeiten nicht für die Ermittlung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach § 25 Abs. 2 lit. a oder § 44b Abs. 2 Z 1 berücksichtigt werden oder vor Ablauf des 31. Dezember 2003 bereits berücksichtigt wurden.
(6) Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(7) Ist der Empfänger eines Ruhebezuges nach Artikel VI Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, so kann er nach dem Ausscheiden aus dieser Funktion die Neubemessung des Ruhebezuges gemäß § 41 Abs. 3 schriftlich beantragen, sowie dass Zeiten oder Teile von Zeiten, die diesem Ruhebezug nach § 35 Abs. 3 und 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung zugerechnet wurden, nicht zu berücksichtigen sind. Dieser Antrag kann nur bis zur Zuerkennung eines Ruhebezuges nach Artikel IV oder VIa gestellt werden.
(1) Wird ein oberstes Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 35 Abs. 3 bis 6 noch nicht vier Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von vier Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Die Bestimmungen des § 9 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Bundesregierung, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
(3) (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des Präsidenten des Rechnungshofes hat im Sinne des Abs. 2 der Präsident des Nationalrates an die Stelle der obersten Dienstbehörde zu treten.
(1) Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 und erhöht sich
1. | für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6% und | |||||||||
2. | für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,5% dieses Bezuges. |
(2) § 5 Abs. 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
1. | anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und | |||||||||
2. | der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das oberste Organ nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35%, höchstens jedoch um 72 Dreihundertzwanzigstel, zu kürzen ist. |
(3) Der Ruhebezug darf
1. | 80% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 nicht übersteigen und | |||||||||
2. | 50% dieses Bezuges nicht unterschreiten. |
(4) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach § 39 Abs. 3 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.
Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach § 35 ein Anspruch auf
a) | einen Bezug nach den §§ 3 und 4 in Verbindung mit den §§ 7 und 8 Abs. 1, | |||||||||
b) | einen Ruhebezug nach § 24, | |||||||||
c) | einen Bezug nach § 5 oder einen Ruhebezug nach § 34, | |||||||||
d) | eine Entschädigung oder ein Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, | |||||||||
e) | Zuwendungen, die für die Tätigkeit als Mitglied eines Landtages, als Mitglied einer Landesregierung, als Bürgermeister oder als Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindevorstandes gewährt werden, | |||||||||
f) | ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)bezug aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind, | |||||||||
g) | ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund mit wenigstens 50 v. H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Oesterreichischen Nationalbank, | |||||||||
h) | Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit. g genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt, | |||||||||
i) | wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen ein Hilflosenzuschuß und Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung), | |||||||||
j) | einen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im § 35 Abs. 1, 3 und 4 genannten Funktionen gewährt wurde, | |||||||||
k) | ein Einkommen oder ein Ruhebezug aus einer Tätigkeit, einer früheren Tätigkeit, einer Funktion oder einer früheren Funktion in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder eines Sozialversicherungsträgers, | |||||||||
l) | ein Bezug oder ein Ruhebezug aus der Tätigkeit als Mitglied des Europäischen Parlaments, | |||||||||
so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lit. a bis l genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen. |
(1) Der Ruhebezug gebührt dem obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3) Abweichend von Abs. 1 gebührt dem obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. § 27a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren eine Funktionsdauer von mindestens vier Jahren und an die Stelle einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren eine Funktionsdauer von weniger als vier Jahren tritt.
Zeiten, während welcher eine im Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 genannte Person mit der Fortführung der Verwaltung betraut war, sind wie Zeiten der Ausübung der entsprechenden Funktion zu behandeln.
(1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 bestellt oder gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht.
(2) Scheidet ein oberstes Organ aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 37 neu zu bemessen.
(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zu einem der Präsidenten des Nationalrates gewählt oder ist er Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, so ist auf Antrag der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 35 Abs. 3 bis 5 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend für die Mitglieder einer Landesregierung, ausgenommen den Landeshauptmann.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 12 BG BGBl. Nr. 351/1981)
(1) Den Hinterbliebenen eines obersten Organs im Sinne des § 35 Abs. 1 gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das oberste Organ am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und 3 und des § 29c gelten entsprechend.
(1) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 42 sind die §§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene oberste Organ an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.
(2) Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist § 38 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach Abs. 1 bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.
(1) Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.
(1) Einem Mitglied des Europäischen Parlaments gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 44b Abs. 2) mindestens zehn Jahre beträgt.
(2) § 8 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat.
(1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen ergibt.
(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
1. | der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, soweit diese Zeiten oder Teile davon nicht auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach Artikel IV oder | |||||||||
VI zugerechnet werden oder vor Ablauf des 31. Dezember 2003 bereits zugerechnet wurden, wobei auf § 35 Abs. 7 Bedacht zu nehmen ist, | ||||||||||
2. | der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, | |||||||||
3. | der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 23g Abs. 3 geleistet wird, | |||||||||
4. | den nach Abs. 3 angerechneten Zeiten, | |||||||||
5. | den nach Abs. 4 zugerechneten Zeiträumen. | |||||||||
Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. |
(3) Zeiten, die ein Mitglied des Europäischen Parlaments vor der Funktionsausübung als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft oder als Präsident des Rechnungshofes zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach Art. VI begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.
(4) § 9 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Präsident des Nationalrates, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion treten.
(5) Die ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit nach Abs. 2 ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
(1) 80% des Bezuges nach § 44b Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 5 Abs. 2, 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und | |||||||||
2. | die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Europäischen Parlaments nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist. |
(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich
1. | für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 2% und | |||||||||
2. | für jedes restliche Monat der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 0,167% | |||||||||
der Bemessungsgrundlage. |
(3) Der Ruhebezug darf
1. | die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht überschreiten und | |||||||||
2. | 48% des Bezuges nach § 44b Abs. 1 nicht unterschreiten. |
(4) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach § 44d Abs. 3 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.
(1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments ab dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch ab dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug ab dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten.
(3) Abweichend von Abs. 1 gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. § 27a ist anzuwenden
(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des Europäischen Parlaments am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Auf die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge sind die §§ 1 Abs. 3 bis 7, 1b, 14 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 1 bis 7, 18 Abs. 2 bis 5 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt ab dem dem Ableben des Mitgliedes des Europäischen Parlaments folgenden Monatsersten. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug ab dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten.
Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 44e sind die §§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied des Europäischen Parlaments an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.
Der Waisenversorgungsbezug beträgt
1. | für jede Halbwaise 24%, | |||||||||
2. | für jede Vollwaise 36% | |||||||||
des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Europäischen Parlaments und dem Bezug nach § 44b Abs. 1 entspricht. Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 44c Abs. 1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Waisenversorgungsbezuges zu berücksichtigen. |
Auf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung die Ermittlungsgrundlage für den Ruhebezug eines Mitgliedes der Bundesregierung gemäß § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen ist.
Die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden.
Sind in der nach § 44b Abs. 2 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung pensionsrechtlicher Ansprüche nach landesgesetzlichen Vorschriften auf Grund einer Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes oder als Bürgermeister zugrunde zu legen sind, so gebührt der nach diesem Artikel in Betracht kommende Ruhebezug nur in dem Ausmaß, um das die Summe der Ruhebezüge hinter dem Höchstbezug eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments zurückbleibt. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.
(1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in einen Landtag gewählt, so hat der Bund auf Antrag des Mitgliedes die nach § 14d geleisteten Beiträge dem Land zu überweisen. Diese Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 14d Abs. 3 vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.
(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments, für die Beiträge einem Land überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments nur dann bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Bund vom Land rückerstattet werden.
Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, – ausgenommen dessen Abs. 2c – sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“ tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes“. | |||||||||
2. | Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag | |||||||||
a) | erhöht sich für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 4,7 Prozentpunkte, | |||||||||
b) | erhöht sich für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 11,7 Prozentpunkte, | |||||||||
c) | beträgt für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20% und | |||||||||
d) | beträgt für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25%. |
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft. In diesem Zeitpunkt treten die Bundesgesetze vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes und vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 16/1962, mit dem bestimmten obersten Organen der Vollziehung und des Rechnungshofes Ruhebezüge gewährt werden und das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes abgeändert und ergänzt wird, außer Kraft.
(2) Es treten in Kraft:
1. | Die §§ 44a, 45a und 45b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993, | |||||||||
2. | die §§ 29 bis 29b, § 34 Abs. 3, § 43 und § 49b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995. |
(3) § 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) Es treten in Kraft:
1. | § 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI Z 1 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 31 in der Fassung des Art. VI Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI Z 4 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1994, | |||||||||
2. | § 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI Z 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 31 in der Fassung des Art. VI Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 34 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI Z 4 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994. |
(Anm.: Abs. 5 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(6) Es treten in Kraft:
1. | hinsichtlich der obersten Organe nach § 1: § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 9. Oktober 1994, | |||||||||
2. | der Titel, § 1 Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 19a, Art. IIIa (§§ 23a bis 23i), § 25 Abs. 2 lit. a, § 25 Abs. 4 und 5, § 29, § 29a Abs. 3 und 6, § 35 Abs. 1 und 4, § 38, § 41 Abs. 3 Art. VIa (§§ 44a bis 44l), Art. VIb, § 44m und § 47a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995, | |||||||||
3. | hinsichtlich des Entfalls des Vizepräsidenten des Rechnungshofes: § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995, | |||||||||
4. | hinsichtlich der Mitglieder des Europäischen Parlaments: § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995, | |||||||||
5. | § 27 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 und 3, § 44d Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1996. |
(7) Es treten in Kraft:
1. | § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 4 bis 6, § 14 Abs. 1, 2, 6 bis 8 und 10 bis 12, § 16 Abs. 4 bis 6, § 23e Abs. 2, § 23h Abs. 3, § 25 Abs. 2 lit. a, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 44b Abs. 2 Z 1, § 44k und § 47c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 mit 1. Jänner 1995, | |||||||||
2. | § 12 Abs. 2 und 3, § 23g Abs. 2 und 3 und § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 mit 1. Mai 1995. |
(8) Mit Ablauf des 30. April 1995 treten außer Kraft:
1. | § 31 zweiter Satz, | |||||||||
2. | § 44 Abs. 2 zweiter Satz und | |||||||||
3. | § 44j zweiter Satz. |
(9) § 15, § 25 Abs. 6, § 26 Abs. 2, § 37, § 44b Abs. 5 und § 44c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(10) Es treten in Kraft:
1. | § 47b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1995, | |||||||||
2. | § 12 Abs. 4, § 19a, § 23g Abs. 4 und § 44m Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1996. |
(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:
1. | § 26 Abs. 1 und 3, § 37, § 44c Abs. 1 und 3 und § 49 mit 1. Mai 1996, | |||||||||
2. | § 44m mit 1. Juni 1996. |
(12) Die §§ 29a Abs. 2, 29b, 36 Abs. 2, 44g Abs. 2 und 44h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(Anm.: Abs. 13 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(14) Es treten in Kraft:
1. | § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 23g Abs. 1, Art. IIIb (§ 23j) samt Überschrift, § 31, § 34, § 44 Abs. 1, § 44j und § 49c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 mit 1. Jänner 1997, | |||||||||
2. | § 2 Abs. 5 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 und die Aufhebung des § 23c Abs. 5, des § 23h Abs. 2 und 3 und des § 23i durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996 mit 1. April 1997. |
(15) § 12 Abs. 4, § 19a, § 23g Abs. 4 und § 44m Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(16) § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b, § 12 Abs. 3 Z 6 und 7, § 23g Abs. 2 Z 2, Art. VIII und die Überschrift zu Art. IX in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 und die Aufhebung des § 12 Abs. 4 und des § 13 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft.
(17) § 12 Abs. 2 und 3, § 23g Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 1 und 3, § 29a Abs. 3 und 4, § 29b, § 29c, § 31, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 1, § 44, § 44b Abs. 4, § 44c Abs. 1 Z 2, § 44d Abs. 1 und 3, § 44g Abs. 3 und 4, §§ 44h bis 44n und Art. VIIIa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(18) § 12 Abs. 2 und 3, § 23g Abs. 2 und 3 und § 44n Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(19) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2003 treten in Kraft:
1. | § 44n mit 1. Juli 2003, | |||||||||
2. | § 25 Abs. 2 lit. a, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 3, § 35 Abs. 5 und 7, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 Abs. 3, § 44b Abs. 2 Z 1, § 44c Abs. 1, § 44d Abs. 1 und 3 und § 49l mit 1. Jänner 2004. |
(19) Die §§ 29, 34 Abs. 3, 43 Abs. 1, § 44f und § 49c sowie die Aufhebung der §§ 29a, 29b, 44g und 44h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(20) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten in Kraft:
1. | § 49h Abs. 3 und Art. VIIIb mit § 49q samt Überschriften mit 1. Dezember 2004, | |||||||||
2. | § 12 Abs. 3 bis 5, § 23g Abs. 3 und 5, § 26 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 27a, § 37 Abs. 4, § 39 Abs. 3, § 44c Abs. 4, § 44d Abs. 3, § 49g Abs. 7 und Artikel VIIIa samt Überschriften mit 1. Jänner 2005. |
(21) § 49l Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(22) § 491 (Anm.: richtig: § 49l) Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(23) § 34 Abs. 2 und § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(24) § 49e Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2009 tritt mit 14. Juli 2009 in Kraft.
(25) Die §§ 28 Abs. 2 und 44e Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(26) § 44n Z 2 lit. a und b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(27) § 44n in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(28) § 29, § 34 Abs. 3, § 43 Abs. 1 und § 44f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 65/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(29) § 49k Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind die §§ 8 und 20 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
Für die in § 1 Abs. 1 genannten obersten Organe sind die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gebührenden Bezüge auf Grund der Bestimmungen der §§ 3 bis 8 neu festzusetzen.
(1) Den in den §§ 24 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 genannten Personen und deren Hinterbliebenen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Anspruch auf laufende Zuwendungen oder Ruhe-(Versorgungs-)bezüge nach den bisherigen Bestimmungen gehabt haben, gebühren Ruhe-(Versorgungs-)bezüge nach den Bestimmungen des Abschnittes II dieses Bundesgesetzes. Für diese Personen gilt folgende besondere Bestimmung:
Die Ruhebezüge gebühren auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres.
(2) Für die in § 35 Abs. 1 umschriebenen Personen und deren Hinterbliebene gelten darüber hinaus folgende Bestimmungen:
Für die Begründung des Anspruches gelten die bisherigen Bestimmungen. Der für die Bemessung des Ruhebezuges maßgebende Hundertsatz ist unter Zugrundelegung der der bisherigen Ermittlung zugrunde gelegten Funktionsdauer (Dauer der Amtswirksamkeit) unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 35 Abs. 3 bis 6 nach § 37 neu zu berechnen. Ist der auf diese Weise ermittelte Hundertsatz niedriger als der Hundertsatz, der nach den bisherigen Bestimmungen für die Bemessung des Ruhebezuges maßgebend gewesen ist, so ist dieser Hundertsatz weiterhin für die Bemessung des Ruhebezuges maßgebend.
Auf die Vizepräsidenten des Rechnungshofes, die vor dem 1. Jänner 1995 aus der Funktion geschieden sind, und deren Hinterbliebene sind die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 für die Vizepräsidenten des Rechnungshofes und deren Hinterbliebene geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
Für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 gebühren einem obersten Organ nach § 1 eine Fortzahlung der Bezüge nach § 14 Abs. 1 und eine einmalige Entschädigung nach § 14 Abs. 2 und 3 auch dann nicht, wenn es ab dem 9. Oktober 1994 aus dieser Funktion ausgeschieden ist und danach deshalb zum Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates bestellt wird, weil ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das gleichzeitig Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, auf das Mandat als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates verzichtet. Bereits ausbezahlte Beträge sind mit Bescheid zurückzufordern. Auf das neuerliche Ausscheiden ist § 14 Abs. 7 bis 12 anzuwenden.
Für die Berechnung eines Anspruches von Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates auf einmalige Entschädigung (§ 14 Abs. 2 und 3) sind, wenn sie einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes vor dem Beginn der XX. Legislaturperiode angehören oder angehört haben, sowohl für die Begründung des Anspruches als auch für die Berechnung der Höhe der einmaligen Entschädigung die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Vorschriften anzuwenden.
(1) Ehemaligen obersten Organen im Sinne der §§ 24 Abs. 1 und 35 Abs. 1, die nach den bisherigen Vorschriften keinen Anspruch auf Ruhebezüge gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag Ruhebezüge nach den Bestimmungen der Artikel IV und VI.
Für diese obersten Organe gelten aber folgende Bestimmungen:
1. | Die Ruhebezüge gebühren frühestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt der Ruhebezug frühestens von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. | |||||||||
2. | Mit der Erlangung des Anspruches auf Ruhebezug erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die nach den Bestimmungen der Artikel IV und VI gebührenden Ruhebezüge anzurechnen. |
(2) Auf die Hinterbliebenen von obersten Organen sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Auf Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, oberste Organe und Mitglieder des Europäischen Parlaments, deren Verfahren betreffend das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 26 Abs. 1, 37 und 44c Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Auf Ruhe- und Versorgungsbezüge nach diesem Bundesgesetz, die vor dem 1. Jänner 1990 entstanden sind, ist § 38 in der bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Auf Versorgungsbezüge für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsbezug erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsbezüge weiterhin und § 62a Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
(1) § 23j ist nur auf Personen anzuwenden, die am 31. Dezember 1996 noch keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes erworben haben.
(2) Die §§ 29, 34 Abs. 3, 43 Abs. 1 und 44f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsbezügen, die ab 1. Juli 2004 gebühren, anzuwenden.
(3) Bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsbezügen nach Todesfällen, die im Zeitraum von 1. Juni 2004 bis 30. November 2004 eintreten, sind die §§ 29 bis 29b, 34 Abs. 3, 43 Abs. 1 und 44f bis 44h, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, weiter anzuwenden, sofern
1. | bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ausschließlich Berechnungsgrundlagen nach § 29 Abs. 2, § 34 Abs. 3 Z 1, § 43 Abs. 1 Z 1 oder § 44f Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder nach § 15 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a Z 2 oder Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, heranzuziehen sind, und | |||||||||
2. | der Witwen- und Witwerversorgungsbezug erstmals vor dem 1. Jänner 2005 gebührt. |
Die §§ 49e bis 49j sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 31. Juli 1997 liegen, § 49k ist auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem im § 49k Abs. 6 genannten Zeitpunkt liegen.
(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 31. Juli 1997
1. | zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der §§ 24 und 25 oder der §§ 44a und 44b oder | |||||||||
2. | vier Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der §§ 35 und 36 | |||||||||
aufweisen. |
(2) Der Bundespräsident kann einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz nur mehr dann erwerben, wenn er diese Funktion bereits vor dem 1. August 1997 ausgeübt hat.
(3) Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erlangung eines Anspruchs auf Versorgungsbezug nach einer im betreffenden Absatz angeführten Person.
(4) Auf Personen nach den Abs. 1 bis 3 sind für die Zeit nach dem 31. Juli 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
1. | das Bundesbezügegesetz mit Ausnahme der §§ 12 bis 15, | |||||||||
2. | folgende in Betracht kommenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes: | |||||||||
a) | vom Abschnitt I nurmehr die §§ 12 und 23g, | |||||||||
b) | Abschnitt II, wenn die Voraussetzungen für den Anfall eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfüllt sind oder wenn es sich um die Anwendung des § 23j handelt, und | |||||||||
c) | Abschnitt III, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte I und II bezieht. |
(5) Auf Personen nach den Abs. 1 bis 3 sind die §§ 12 und 23g und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Bundesbezügegesetz zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Bundesgesetz Anspruch hätte.
(6) Auf Personen nach Abs. 1, die am 14. Juli 2009 als Mitglied des Europäischen Parlaments angelobt wurden, sind die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 für Zeiten ab dem 14. Juli 2009 nur anzuwenden, wenn sie dem Europäischen Parlament bereits vor dem 14. Juli 2009 angehörten und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments bis zum 13. August 2009 schriftlich erklären, dass auf sie weiterhin diese Bestimmungen anzuwenden sind.
(1) Personen, die am 31. Juli 1997 eine im Bundesbezügegesetz angeführte Funktion bekleiden und mit Ablauf des 31. Juli 1997 eine geringere als im § 49e Abs. 1 Z 1 oder 2 genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit oder ruhebezugsfähige Funktionsdauer aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 49e Abs. 4 Z 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
(2) Personen, die vor Ablauf des 31. Juli 1997 aus einer in diesem Bundesgesetz angeführten Funktion ohne Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ausgeschieden sind und am 31. Juli 1997 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in der Zeit nach dem 31. Juli 1997 mit einer Funktion nach dem Bundesbezügegesetz betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach § 49e Abs. 4 Z 2 anzuwenden sind.
(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 49f Abs. 1 oder 2 abgeben, sind die im § 49e Abs. 4 angeführten Rechtsvorschriften und § 49e Abs. 5 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 anzuwenden.
(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs. 1
1. | zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der §§ 24 und 25 oder der §§ 44a und 44b oder | |||||||||
2. | vier Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der §§ 35 und 36 | |||||||||
erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. August 1997 liegen. |
(3) An die Stelle des im § 26 Abs. 2 und im § 44c Abs. 2 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 60% tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 mit der Zahl 0,5 ergibt.
(4) An die Stelle des im § 37 Abs. 1 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50% tritt ein Prozentsatz, der sich aus Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 mit der Zahl 1,04167 ergibt.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.
(6) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Abs. 2 Z 1 oder der ruhebezugsfähigen Funktionsdauer nach Abs. 2 Z 2, die nach dem 31. Juli 1997 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Abs. 2 Z 1 oder 2 angeführte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit oder an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer erreicht.
(7) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs. 6 ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz
1. | im Fall des § 12 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 9 oder 10 oder Abs. 4 oder des § 23g Abs. 2 oder Abs. 3 Z 9 oder 10 oder Abs. 5 mit der Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen, | |||||||||
2. | im Fall des § 12 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 4 mit der Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 48 zu teilen. |
(8) Ergibt die Summe der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 7 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(9) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 15 des Bundesbezügegesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des vom Bund zu leistenden Betrages
1. | im Fall des Abs. 3 durch 120 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 120 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 übersteigt, | |||||||||
2. | im Fall des Abs. 4 durch 48 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 48 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 übersteigt. | |||||||||
Der Beitrag des Bundes gemäß § 4 Abs. 1 Pensionskassenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, verringert sich entsprechend. |
(10) Wird Abs. 9 auf § 15 Abs. 2 des Bundesbezügegesetzes angewendet, so verringern sich die nach den §§ 3 und 4 des Bundesbezügegesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 15 Abs. 2 Z 1 des Bundesbezügegesetzes auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Abs. 9 Z 1 ergibt.
(1) Auf Personen,
1. | die unter § 49f fallen, aber innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 49f nicht abgeben, oder | |||||||||
2. | die erst nach dem 31. Juli 1997 erstmals mit einer im Bundesbezügegesetz angeführten Funktion betraut werden, | |||||||||
ist - soweit nicht § 49i ausdrücklich anderes anordnet - anstelle dieses Bundesgesetzes das Bundesbezügegesetz anzuwenden. |
(2) Die Pensionsbeiträge, die von den im Abs. 1 Z 1 angeführten Personen nach den §§ 12, 19a und 23g geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 31. Juli 1997 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 4 zu verwenden.
(3) Der Bund hat
1. | für Personen nach § 49f Abs. 1, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 49f nicht abgeben, bis zum 31. März 1998 und | |||||||||
2. | für Personen nach § 49f Abs. 2, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 49f nicht abgeben, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die in § 49f Abs. 2 vorgesehene Erklärung | |||||||||
einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen. War das Organ bis zum 31. Juli 1997 nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, § 127b GSVG und § 118b BSVG sind nicht anzuwenden. |
(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, an die in einer Erklärung gemäß dem § 3 Abs. 2 des Pensionskassenvorsorgegesetzes (PKVG), BGBl. I Nr. 64/1997, festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der der Bund einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
(1) Auf Personen nach § 49h Abs. 1 Z 1, die
1. | wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und | |||||||||
2. | bereits am 31. Juli 1997 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 oder des § 44a Abs. 2 erfüllt haben, | |||||||||
sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens Abschnitt II und - soweit er sich auf Abschnitt II bezieht - Abschnitt III dieses Bundesgesetzes anzuwenden. |
(2) Für Personen nach § 49h Abs. 1 Z 1, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion als oberstes Organ des Bundes ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. August 1997 die Funktion eines obersten Organes des Bundes bekleidet haben.
(3) Scheidet eine Person gemäß Abs. 1 oder 2 mit Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abschnitt II und - soweit er sich auf Abschnitt II bezieht - Abschnitt III dieses Bundesgesetzes aus der Funktion aus, ist § 13 Bundesbezügegesetz nicht anzuwenden.
(1) Auf Personen, die mit Ablauf des 31. Juli 1997 - abgesehen vom Ausscheiden aus der Funktion - die zeitlichen Voraussetzungen für eine Fortzahlung der Bezüge oder eine einmalige Entschädigung nach § 14 erfüllen, ist § 14 abweichend von den §§ 49e bis 49i mit der Maßgabe anzuwenden, daß der für die Bemessung von Ansprüchen maßgebenden Zeitdauer nur Zeiten zugrunde gelegt werden können, die vor dem 1. August 1997 liegen.
(2) § 14 ist in allen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Fortzahlung der Bezüge und der einmaligen Entschädigung nicht die Bezüge (hinsichtlich der einmaligen Entschädigung auch die Sonderzahlung) nach dem Bundesbezügegesetz zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich der einmaligen Entschädigung auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Bundesgesetz Anspruch hätte.
(1) Für Landeshauptmänner und deren Hinterbliebene gelten anstelle der §§ 49e bis 49j die nachstehenden Abs. 2 bis 5.
(2) Abschnitt I und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen des Abschnittes III sind ab dem Zeitpunkt nach Abs. 6 auf Landeshauptmänner nicht mehr anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Ruhebezüge für Landeshauptmänner sind ab dem Zeitpunkt nach Abs. 6 nur mehr in den Fällen anzuwenden, in denen zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf einen solchen Ruhebezug bestanden hat.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versorgungsbezüge nach einem Landeshauptmann sind ab dem Zeitpunkt nach Abs. 6 nur mehr in den Fällen anzuwenden, in denen zu diesem Zeitpunkt 1. ein Anspruch auf einen solchen Versorgungsbezug oder
2. ein Anspruch auf den diesem Versorgungsbezug zugrunde liegenden Ruhebezug
bestanden hat.
(5) Für Landeshauptmänner, bei denen zum Zeitpunkt des Abs. 6 kein Anspruch auf Ruhebezug bestanden hat, hat der Bund innerhalb von drei Monaten den einzelnen Ländern einen Überweisungsbetrag zu leisten. Die Höhe des Überweisungsbetrages bestimmt sich nach den gemäß den §§ 12, 19a oder 23g geleisteten Pensionsbeiträgen.
(6) Der Bund ersetzt ab dem Zeitpunkt, in dem für das betreffende Land § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt, dem jeweiligen Land monatlich im vorhinein den Aufwand für den Bezug und allfälligen Ruhebezug des Landeshauptmannes und einen allfälligen Versorgungsbezug nach dem Landeshauptmann sowie den Bezug für einen (den ersten) Stellvertreter des Landeshauptmannes in der vom Land zu leistenden Höhe.
(7) Das Land hat das Entstehen oder die Änderung eines Anspruches auf einen Aufwand nach Abs. 6 innerhalb von drei Monaten zu melden. Der Anspruch auf den Ersatz eines Aufwandes verjährt, wenn das Land diesen nicht innerhalb von drei Jahren ab Entstehen des Ersatzanspruches geltend gemacht hat.
(1) Einem nach dem 31. Dezember 1954 geborenen obersten Organ nach § 1 Abs. 1 gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der bis 31. Dezember 2004 zurück gelegten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an seiner gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer entspricht.
(2) Für das unter diesen Artikel fallende oberste Organ ist neben dem Ruhebezug auch eine Pension unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an seiner gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer entspricht.
(3) Die Gesamtpension des unter diesen Artikel fallenden obersten Organs setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 1 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 2 zusammen.
(4) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn
1. | der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer oder | |||||||||
2. | der Anteil der bis zum 31. Dezember 2004 zurück gelegten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an der gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer | |||||||||
weniger als 5% oder weniger als 36 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist im Fall der Z 1 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Artikels, im Fall der Z 2 nach dem APG zu bemessen. |
(1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für unter diesen Artikel fallende oberste Organe ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.
(2) Die Einrichtung und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt den für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes nach § 50 oder § 51 zuständigen Stellen.
(3) Abschnitt 3 des APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG tritt.
(1) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von der nach § 49m Abs. 2 zuständigen Stelle zu erheben und dem obersten Organ schriftlich mitzuteilen.
(2) Der vor der Übernahme einer Funktion als oberstes Organ nach diesem Bundesgesetz jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger stellt der nach § 49m Abs. 2 zuständigen Stelle auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Übernahme einer Funktion als oberstes Organ nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung.
(3) Das oberste Organ kann die Richtigkeit der in der Mitteilung nach Abs. 1 enthaltenen Daten binnen vier Wochen nach der Zustellung der Mitteilung schriftlich unter Angabe von Gründen bestreiten. In diesem Fall hat die nach § 49m Abs. 2 zuständige Stelle den strittigen Teil der Mitteilung mit Bescheid festzustellen.
(4) Die nach § 49m Abs. 2 zuständige Stelle integriert die nach den Abs. 1 bis 4 erhobenen oder rechtskräftig festgestellten Daten in das von ihr zu führende Pensionskonto.
(1) Die nach § 49m Abs. 2 zuständige Stelle informiert ab dem Jahr 2008 das oberste Organ auf dessen Verlangen über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.
(2) Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass sie auch elektronisch eingesehen werden kann.
(3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig sind, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und das oberste Organ darüber zu informieren.
(1) Der Beitrag nach § 44n ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach § 49l Abs. 1 zu entrichten.
(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 49l Abs. 3 an die Stelle des Ruhebezuges. Dies gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 49l Abs. 1 maßgebend sind.
(3) Für die Anwendung des vom Verweis in den §§ 31, 44 und 44k erfassten § 28 des Pensionsgesetzes 1965 tritt die Gesamtpension nach § 49l Abs. 3 an die Stelle des Ruhe- oder Versorgungsbezuges.
§ 49h Abs. 3 zweiter Satz gilt auch für jene Fälle, in denen ab dem 1. August 1997 ein Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) überwiesen wurde. Der Anwendung des § 49h Abs. 3 zweiter Satz steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen. In diesen Fällen sind die Überweisungsbeträge auf Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt mit dem Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten und bis zum 31. März 2005 an die im § 49h Abs. 3 zweiter Satz angeführten Versorgungseinrichtungen zu überweisen.
Die in den §§ 31, 34 Abs. 4, 44 Abs. 1 und 44k vorgesehene Anwendung des § 41 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965 entfällt bis 31. Dezember 2010.
Die in den §§ 31, 34 Abs. 4, 44 Abs. 1 und 44k vorgesehene Anwendung des § 41 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965 entfällt bis 31. Dezember 2011.
Die in den §§ 31, 34 Abs. 4, 44 Abs. 1 und 44k vorgesehene Anwendung des § 41 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965 entfällt bis 31. Dezember 2012.
(Verfassungsbestimmung) Soweit sich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments und der Volksanwaltschaft sowie auf den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Rechnungshofes beziehen, obliegen die zu treffenden Maßnahmen dem Präsidenten des Nationalrates. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht gemäß § 50 dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, die Bundesregierung betraut. Die Vorbereitung der nach diesem Bundesgesetz der Bundesregierung zukommenden Akte obliegt dem Bundeskanzler.
(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
Bundesgesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre (Bezügegesetz)
StF: BGBl. Nr. 273/1972 (NR: GP XIII RV 392 AB 420 S. 38. BR: S. 312.)
Änderung
BGBl. Nr. 18/1974 (NR: GP XIII AB 975 S. 86. BR: S. 327.)
BGBl. Nr. 181/1974 (NR: GP XIII AB 1053 S. 102. BR: S. 330.)
BGBl. Nr. 122/1977 (NR: GP XIV AB 425 S. 49. BR: S. 360.)
BGBl. Nr. 323/1977 (NR: GP XIV IA 51/A AB 540 S. 58. BR: S. 364.)
BGBl. Nr. 669/1977 (NR: GP XIV RV 678 AB 736 S. 78 BR: S. 370.)
BGBl. Nr. 682/1978 (NR: GP XIV RV 1093 AB 1108 S. 116. BR: S. 382.)
BGBl. Nr. 545/1980 (NR: GP XV IA 82/A AB 494 S. 50. BR: S. 403.)
BGBl. Nr. 351/1981 (NR: GP XV AB 768 S. 81 BR: S. 413.)
BGBl. Nr. 51/1983 (NR: GP XV IA 232/A AB 1395 S. 142. BR: S. 431.)
BGBl. Nr. 612/1983 (NR: GP XVI IA 64/A AB 154 S. 21. BR: 2775 AB 2777 S. 440)
BGBl. Nr. 489/1984 (NR: GP XVI IA 104/A AB 418 S. 59. BR: AB 2881 S. 452.)
BGBl. Nr. 262/1988 (NR: GP XVII AB 558 S. 60. BR: AB 3474 S. 501.)
BGBl. Nr. 288/1988 (NR: GP XVII RV 551 AB 600 S. 64. BR: AB 3486 S. 502.)
BGBl. Nr. 344/1989 (NR: GP XVII RV 970 AB 1001 S. 109. BR: 3694 AB 3710 S. 518.)
BGBl. Nr. 179/1990 (NR: GP XVII RV 1199 AB 1218 S. 133. BR: 3829 AB 3837 S. 527.)
BGBl. Nr. 446/1990 (NR: GP XVII IA 436/A und 438/A AB 1453 S. 151. BR: AB 3992 S. 533.)
BGBl. Nr. 731/1990 (NR: GP XVIII AB 7 S. 3. BR: AB 4001 S. 534.)
BGBl. Nr. 110/1993 (NR: GP XVIII RV 776 AB 908 S. 100. BR: AB 4442 S. 564.)
BGBl. Nr. 334/1993 (NR: GP XVIII RV 1014 AB 1030 S. 114. BR: 4521 AB 4526 S. 569.)
BGBl. Nr. 16/1994 (NR: GP XVIII RV 1358 AB 1387 S. 144. BR: AB 4697 S. 578.)
BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)
BGBl. Nr. 665/1994 (NR: GP XVIII RV 1656 AB 1798 S. 171. BR: AB 4894 S. 589.)
BGBl. Nr. 19/1995 (NR: GP XIX AB 63 S. 11. BR: AB 4946 S. 593.)
BGBl. Nr. 297/1995 idF BGBl. Nr. 44/1996 (DFB) (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)
BGBl. Nr. 820/1995 (NR: GP XIX RV 373 AB 396 S. 57. BR: 5108 AB 5124 S. 606.)
BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)
BGBl. Nr. 375/1996 (NR: GP XX RV 134 AB 189 S. 31. BR: AB 5206 S. 615.)
(CELEX-Nr.: 392L0051)
BGBl. Nr. 392/1996 (NR: GP XX IA 245/A AB 249 S. 34. BR: 5212 AB 5224 S. 616.)
BGBl. I Nr. 3/1997 (NR: GP XX IA 343/A AB 521 S. 51. BR: AB 5370 S. 620.)
BGBl. I Nr. 64/1997 (NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)
BGBl. I Nr. 97/2000 (NR: GP XXI IA 188/A AB 264 S. 32. BR: 6166 AB 6178 S. 667.)
BGBl. I Nr. 128/2000 (NR: GP XXI IA 304/A AB 380 S. 46. BR: 6255 AB 6271 S. 670.)
BGBl. I Nr. 38/2003 (NR: GP XXII IA 132/A AB 116 S. 20. BR: 6789 AB 6791 S. 697.)
BGBl. I Nr. 8/2004 (VfGH)
BGBl. I Nr. 134/2004 (NR: GP XXII RV 619 AB 656 S. 82. BR: AB 7146 S. 715.)
BGBl. I Nr. 142/2004 (NR: GP XXII RV 653 AB 694 S. 87. BR: 7153 AB 7155 S. 716.)
BGBl. I Nr. 165/2005 (NR: GP XXII RV 1190 AB 1243 S. 129. BR: 7434 AB 7448 S. 729.)
BGBl. I Nr. 170/2006 (NR: GP XXIII IA 28/A AB 16 S. 8. BR: AB 7652 S. 740.)
BGBl. I Nr. 53/2007 (NR: GP XXIII IA 255/A AB 193 S. 27. BR: AB 7732 S. 747.)
[CELEX-Nr.: 32005L0036]
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
BGBl. I Nr. 53/2009 (NR: GP XXIV IA 610/A AB 209 S. 24. BR: AB 8113 S. 771.)
BGBl. I Nr. 60/2009 (NR: GP XXIV IA 678/A AB 282 S. 29. BR: 8130 AB 8132 S. 773.)
BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)
BGBl. I Nr. 76/2010 (NR: GP XXIV IA 1186/A AB 830 S. 73. BR: AB 8369 S. 787.)
BGBl. I Nr. 121/2011 (NR: GP XXIV AB 1604 S. 137. BR: 8612 AB 8634 S. 803.)
BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
BGBl. I Nr. 46/2014 (NR: GP XXV RV 140 AB 151 S. 30. BR: 9190 AB: 9194 S. 831.)
BGBl. I Nr. 65/2015 (NR: GP XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)
BGBl. I Nr. 164/2015 (NR: GP XXV RV 902 AB 940 S. 109. BR: 9495 AB 9519 S. 849.)
[CELEX-Nr.: 32014L0027]
Anmerkung
1. Erfassungsstichtag: 1.1.1988
2. Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation „Austrian Laws“ vorhanden: Emoluments Act