Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
1.Ziffer einsder nach § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der nach § 23g Abs. 2 Z 2 für Mitglieder des Europäischen Parlaments vorgesehene Pensionsbeitrag von 14,5% auf 18,49%,der nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der nach Paragraph 23 g, Absatz 2, Ziffer 2, für Mitglieder des Europäischen Parlaments vorgesehene Pensionsbeitrag von 14,5% auf 18,49%,
2.Ziffer 2der nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe vorgesehene Pensionsbeitrag von 17,5% auf 21,49% des Bezuges und der Sonderzahlungen.der nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, für die übrigen im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Organe vorgesehene Pensionsbeitrag von 17,5% auf 21,49% des Bezuges und der Sonderzahlungen.
In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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