Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.04.2025
(1)Absatz einsDen Hinterbliebenen eines obersten Organs im Sinne des § 35 Abs. 1 gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das oberste Organ am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.Den Hinterbliebenen eines obersten Organs im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das oberste Organ am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und 3 und des § 29c gelten entsprechend.Die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 2 und 3 und des Paragraph 29 c, gelten entsprechend.
In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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