Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie nach § 49m Abs. 2 zuständige Stelle informiert ab dem Jahr 2008 das oberste Organ auf dessen Verlangen über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.Die nach Paragraph 49 m, Absatz 2, zuständige Stelle informiert ab dem Jahr 2008 das oberste Organ auf dessen Verlangen über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.
(2)Absatz 2Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass sie auch elektronisch eingesehen werden kann.
(3)Absatz 3Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig sind, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und das oberste Organ darüber zu informieren.
In Kraft seit 29.12.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 8a § 49o BezG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 8a § 49o BezG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 8a § 49o BezG