Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsAuf Personen,
1.Ziffer einsdie unter § 49f fallen, aber innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 49f nicht abgeben, oderdie unter Paragraph 49 f, fallen, aber innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des Paragraph 49 f, nicht abgeben, oder
2.Ziffer 2die erst nach dem 31. Juli 1997 erstmals mit einer im Bundesbezügegesetz angeführten Funktion betraut werden,
ist - soweit nicht § 49i ausdrücklich anderes anordnet - anstelle dieses Bundesgesetzes das Bundesbezügegesetz anzuwenden.ist - soweit nicht Paragraph 49 i, ausdrücklich anderes anordnet - anstelle dieses Bundesgesetzes das Bundesbezügegesetz anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Pensionsbeiträge, die von den im Abs. 1 Z 1 angeführten Personen nach den §§ 12, 19a und 23g geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 31. Juli 1997 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 4 zu verwenden.Die Pensionsbeiträge, die von den im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Personen nach den Paragraphen 12,, 19a und 23g geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 31. Juli 1997 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Absatz 3 und 4 zu verwenden.
(3)Absatz 3Der Bund hat
1.Ziffer einsfür Personen nach § 49f Abs. 1, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 49f nicht abgeben, bis zum 31. März 1998 undfür Personen nach Paragraph 49 f, Absatz eins,, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des Paragraph 49 f, nicht abgeben, bis zum 31. März 1998 und
2.Ziffer 2für Personen nach § 49f Abs. 2, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 49f nicht abgeben, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die in § 49f Abs. 2 vorgesehene Erklärungfür Personen nach Paragraph 49 f, Absatz 2,, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des Paragraph 49 f, nicht abgeben, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die in Paragraph 49 f, Absatz 2, vorgesehene Erklärung
einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen. War das Organ bis zum 31. Juli 1997 nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, § 127b GSVG und § 118b BSVG sind nicht anzuwenden.einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach Paragraph 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen. War das Organ bis zum 31. Juli 1997 nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt Paragraph 311, ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Paragraph 70, ASVG, Paragraph 127 b, GSVG und Paragraph 118 b, BSVG sind nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, an die in einer Erklärung gemäß dem § 3 Abs. 2 des Pensionskassenvorsorgegesetzes (PKVG), BGBl. I Nr. 64/1997, festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der der Bund einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.Der nach der Überweisung gemäß Absatz 3, verbleibende restliche Betrag nach Absatz 2, ist als Deckungserfordernis im Sinne des Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, an die in einer Erklärung gemäß dem Paragraph 3, Absatz 2, des Pensionskassenvorsorgegesetzes (PKVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der der Bund einen Pensionskassenvertrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Absatz 3, verbleibende restliche Betrag nach Absatz 2, einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
In Kraft seit 01.12.2004 bis 31.12.9999
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