Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.04.2025
(1)Absatz einsAuf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die Paragraphen 11,, 13, 16 Absatz eins,, 20, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
(2)Absatz 2Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.Die sinngemäße Anwendung des im Absatz eins, angeführten Paragraph 20, des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.
In Kraft seit 23.12.2018 bis 31.12.9999
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