Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Zeiten, während welcher eine im Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 genannte Person mit der Fortführung der Verwaltung betraut war, sind wie Zeiten der Ausübung der entsprechenden Funktion zu behandeln.
In Kraft seit 01.07.1972 bis 31.12.9999
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