Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht gemäß § 50 dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, die Bundesregierung betraut. Die Vorbereitung der nach diesem Bundesgesetz der Bundesregierung zukommenden Akte obliegt dem Bundeskanzler.
In Kraft seit 01.07.1972 bis 31.12.9999
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