Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
1.Ziffer einsfür jede Halbwaise 24%,
2.Ziffer 2für jede Vollwaise 36%
des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Europäischen Parlaments und dem Bezug nach § 44b Abs. 1 entspricht. Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 44c Abs. 1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Waisenversorgungsbezuges zu berücksichtigen.des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Europäischen Parlaments und dem Bezug nach Paragraph 44 b, Absatz eins, entspricht. Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach Paragraph 44 c, Absatz eins, letzter Satz ist bei der Bemessung des Waisenversorgungsbezuges zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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