Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung gilt § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sinngemäß.
In Kraft seit 01.07.1972 bis 31.12.9999
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