(1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für unter diesen Artikel fallende oberste Organe ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.
(2) Die Einrichtung und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt den für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes nach § 50 oder § 51 zuständigen Stellen.
(3) Abschnitt 3 des APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG tritt.
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