Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Für die in § 1 Abs. 1 genannten obersten Organe sind die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gebührenden Bezüge auf Grund der Bestimmungen der §§ 3 bis 8 neu festzusetzen.
In Kraft seit 01.07.1972 bis 31.12.9999
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