Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
Der Bezug des Bundespräsidenten entspricht 400 vH des jeweiligen Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
In Kraft seit 01.01.1981 bis 31.12.9999
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