Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
Auf Ruhe- und Versorgungsbezüge nach diesem Bundesgesetz, die vor dem 1. Jänner 1990 entstanden sind, ist § 38 in der bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.1990 bis 31.12.9999
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