(1) Auf Personen nach § 49h Abs. 1 Z 1, die
1. | wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und | |||||||||
2. | bereits am 31. Juli 1997 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 oder des § 44a Abs. 2 erfüllt haben, | |||||||||
sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens Abschnitt II und - soweit er sich auf Abschnitt II bezieht - Abschnitt III dieses Bundesgesetzes anzuwenden. |
(2) Für Personen nach § 49h Abs. 1 Z 1, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion als oberstes Organ des Bundes ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. August 1997 die Funktion eines obersten Organes des Bundes bekleidet haben.
(3) Scheidet eine Person gemäß Abs. 1 oder 2 mit Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abschnitt II und - soweit er sich auf Abschnitt II bezieht - Abschnitt III dieses Bundesgesetzes aus der Funktion aus, ist § 13 Bundesbezügegesetz nicht anzuwenden.
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