Art. 8 § 49i BezG (Bezügegesetz), Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge bei Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung - JUSLINE Österreich
Art. 8 § 49i BezG Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge bei Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsAuf Personen nach § 49h Abs. 1 Z 1, dieAuf Personen nach Paragraph 49 h, Absatz eins, Ziffer eins,, die
1.Ziffer einswegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und
2.Ziffer 2bereits am 31. Juli 1997 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 oder des § 44a Abs. 2 erfüllt haben,bereits am 31. Juli 1997 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, oder des Paragraph 44 a, Absatz 2, erfüllt haben,
sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens Abschnitt II und - soweit er sich auf Abschnitt II bezieht - Abschnitt III dieses Bundesgesetzes anzuwenden.sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens Abschnitt römisch II und - soweit er sich auf Abschnitt römisch II bezieht - Abschnitt römisch III dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2)Absatz 2Für Personen nach § 49h Abs. 1 Z 1, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion als oberstes Organ des Bundes ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. August 1997 die Funktion eines obersten Organes des Bundes bekleidet haben.Für Personen nach Paragraph 49 h, Absatz eins, Ziffer eins,, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion als oberstes Organ des Bundes ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. August 1997 die Funktion eines obersten Organes des Bundes bekleidet haben.
(3)Absatz 3Scheidet eine Person gemäß Abs. 1 oder 2 mit Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abschnitt II und - soweit er sich auf Abschnitt II bezieht - Abschnitt III dieses Bundesgesetzes aus der Funktion aus, ist § 13 Bundesbezügegesetz nicht anzuwenden.Scheidet eine Person gemäß Absatz eins, oder 2 mit Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abschnitt römisch II und - soweit er sich auf Abschnitt römisch II bezieht - Abschnitt römisch III dieses Bundesgesetzes aus der Funktion aus, ist Paragraph 13, Bundesbezügegesetz nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.1997 bis 31.12.9999
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