Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Bezug gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments ab dem Zeitpunkt, zu dem sein Mandat beginnt.
(2)Absatz 2In dem Monat, in dem das Mandat beginnt, gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum ab dem Tag des Beginns des Mandates bis zum Monatsende. Im Monat des Ausscheidens aus der Funktion gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum vom Monatsbeginn bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(3)Absatz 3Scheidet ein Mitglied des Europäischen Parlaments durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug jedoch bis zum Ende des betreffenden Monats.
(4)Absatz 4Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Auf die Auszahlung ist § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Auf die Auszahlung ist Paragraph 7, des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1996)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,)
In Kraft seit 01.04.1997 bis 31.12.9999
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