Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
(1) Einem Mitglied des Europäischen Parlaments gebührt ein Bezug.
(2) Außer dem Bezug gebühren dem im Abs. 1 genannten Mitglied Sonderzahlungen.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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