Art. 7 § 45a BezG

BezG - Bezügegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind die §§ 8 und 20 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

In Kraft seit 01.05.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 7 § 45a BezG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 7 § 45a BezG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 7 § 45a BezG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 7 § 45a BezG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 7 § 45a BezG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BezG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 7 § 45 BezG
Art. 7 § 45b BezG