Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 sind die §§ 8 und 20 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Abweichend von Absatz eins, sind die Paragraphen 8 und 20 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 01.05.1995 bis 31.12.9999
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