Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen ergibt.Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse römisch IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen ergibt.
(2)Absatz 2Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
1.Ziffer einsder Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, soweit diese Zeiten oder Teile davon nicht auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach Artikel IV oderder Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, soweit diese Zeiten oder Teile davon nicht auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach Artikel römisch IV oderVI zugerechnet werden oder vor Ablauf des 31. Dezember 2003 bereits zugerechnet wurden, wobei auf § 35 Abs. 7 Bedacht zu nehmen ist,römisch VI zugerechnet werden oder vor Ablauf des 31. Dezember 2003 bereits zugerechnet wurden, wobei auf Paragraph 35, Absatz 7, Bedacht zu nehmen ist,
2.Ziffer 2der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates,
3.Ziffer 3der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 23g Abs. 3 geleistet wird,der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach Paragraph 23 g, Absatz 3, geleistet wird,
4.Ziffer 4den nach Abs. 3 angerechneten Zeiten,den nach Absatz 3, angerechneten Zeiten,
5.Ziffer 5den nach Abs. 4 zugerechneten Zeiträumen.den nach Absatz 4, zugerechneten Zeiträumen.
Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3)Absatz 3Zeiten, die ein Mitglied des Europäischen Parlaments vor der Funktionsausübung als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft oder als Präsident des Rechnungshofes zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach Art. VI begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.Zeiten, die ein Mitglied des Europäischen Parlaments vor der Funktionsausübung als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft oder als Präsident des Rechnungshofes zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach Art. römisch VI begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.
(4)Absatz 4§ 9 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Präsident des Nationalrates, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion treten.Paragraph 9, des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Präsident des Nationalrates, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion treten.
(5)Absatz 5Die ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit nach Abs. 2 ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.Die ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit nach Absatz 2, ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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