Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsGebühren nach diesem Bundesgesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge, so wird nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug, ausgezahlt.
(2)Absatz 2Entstehen innerhalb eines Jahres Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges nach § 14 Abs. 1 und auf eine einmalige Entschädigung nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen. § 14 Abs. 6 bleibt unberührt.Entstehen innerhalb eines Jahres Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges nach Paragraph 14, Absatz eins und auf eine einmalige Entschädigung nach Paragraph 14, Absatz 2, oder Absatz 3,, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen. Paragraph 14, Absatz 6, bleibt unberührt.
(3)Absatz 3Besteht neben dem Anspruch auf Bezug als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nach den §§ 3 und 4 in Verbindung mit den §§ 7 und 8 Abs. 1 oder als Mitglied des Europäischen Parlaments nach § 23d in Verbindung mit § 23e ein Anspruch aufBesteht neben dem Anspruch auf Bezug als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nach den Paragraphen 3 und 4 in Verbindung mit den Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, oder als Mitglied des Europäischen Parlaments nach Paragraph 23 d, in Verbindung mit Paragraph 23 e, ein Anspruch auf
1.Ziffer einseinen Ruhebezug nach § 24 odereinen Ruhebezug nach Paragraph 24, oder
2.Ziffer 2einen Ruhebezug nach § 44a,einen Ruhebezug nach Paragraph 44 a,,
so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er den gebührenden Bezug übersteigt.
(4)Absatz 4Besteht neben dem Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch auf Übergangsgeld als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er das Übergangsgeld als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übersteigt.
(5)Absatz 5Besteht neben dem Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge nach § 14 Abs. 1 ein Anspruch auf Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so gebührt die Fortzahlung der Bezüge nur in der Höhe, um den sie den gebührenden Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übersteigt.Besteht neben dem Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge nach Paragraph 14, Absatz eins, ein Anspruch auf Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so gebührt die Fortzahlung der Bezüge nur in der Höhe, um den sie den gebührenden Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übersteigt.
(6)Absatz 6Stehen einem Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auch Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zu, so hat es allen zur Auszahlung der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zuständigen Stellen sämtliche Ansprüche, die ihm als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zustehen, zu melden.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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