Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2)Absatz 2Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Absatz eins, ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an.Abweichend von Absatz eins, gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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