Art. 3 § 23 BezG

BezG - Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) § 6 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden sinngemäß Anwendung.

(2) Im Falle von Ansprüchen auf Bezüge nach Abschnitt I dieses Bundesgesetzes sowie auf Bezüge von obersten Organen der Vollziehung, Bürgermeistern und Mitgliedern des Stadtsenates von Städten mit eigenem Statut oder Mitgliedern von Organen der Gesetzgebung nach vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen ist § 94 ASVG, § 60 GSVG, § 56 BSVG, § 10 FSVG, § 26 NVG 1972 und § 40a des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1985 bis 31.12.9999
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