(1) Der Bezug der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates und seiner Stellvertreter erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 90 vH des ihnen gebührenden Bezuges (§§ 3, 4 und 7) beträgt; der Bezug der Obmänner der Klubs (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes jedoch nur der Bezug dieses geschäftsführenden Klubobmannes) erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 66 vH des ihnen gebührenden Bezuges (§§ 3, 4 und 7) beträgt.
(2) Die Amtszulage gebührt den Präsidenten des Nationalrates, dem Vorsitzenden des Bundesrates und seinen Stellvertretern sowie den Obmännern der Klubs von dem Tag an, an dem ihre Funktion beginnt. Der Anspruch auf Amtszulage endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der betreffenden Funktion.
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