Art. 7 § 49 BezG

BezG - Bezügegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Auf Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, oberste Organe und Mitglieder des Europäischen Parlaments, deren Verfahren betreffend das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 26 Abs. 1, 37 und 44c Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

In Kraft seit 01.05.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 7 § 49 BezG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 7 § 49 BezG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 7 § 49 BezG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 7 § 49 BezG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 7 § 49 BezG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BezG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 7 § 48 BezG
Art. 7 § 49a BezG