Art. 7 § 49 BezG

BezG - Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Auf Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, oberste Organe und Mitglieder des Europäischen Parlaments, deren Verfahren betreffend das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 26 Abs. 1, 37 und 44c Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

In Kraft seit 01.05.1996 bis 31.12.9999
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