Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
Auf ehemalige Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, die vor dem 1. Feber 1983 aus ihrer Funktion ausgeschieden sind, ist weiterhin § 25 Abs. 1 des Bezügegesetzes in der am 31. Jänner 1983 geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.02.1983 bis 31.12.9999
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