Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsAuf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 49f Abs. 1 oder 2 abgeben, sind die im § 49e Abs. 4 angeführten Rechtsvorschriften und § 49e Abs. 5 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 anzuwenden.Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des Paragraph 49 f, Absatz eins, oder 2 abgeben, sind die im Paragraph 49 e, Absatz 4, angeführten Rechtsvorschriften und Paragraph 49 e, Absatz 5, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 9 anzuwenden.
(2)Absatz 2Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs. 1Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Absatz eins,
1.Ziffer einszehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der §§ 24 und 25 oder der §§ 44a und 44b oderzehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der Paragraphen 24 und 25 oder der Paragraphen 44 a und 44b oder
2.Ziffer 2vier Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der §§ 35 und 36vier Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der Paragraphen 35 und 36
erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. August 1997 liegen.
(3)Absatz 3An die Stelle des im § 26 Abs. 2 und im § 44c Abs. 2 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 60% tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 mit der Zahl 0,5 ergibt.An die Stelle des im Paragraph 26, Absatz 2 und im Paragraph 44 c, Absatz 2, angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 60% tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Absatz 2, Ziffer eins, mit der Zahl 0,5 ergibt.
(4)Absatz 4An die Stelle des im § 37 Abs. 1 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50% tritt ein Prozentsatz, der sich aus Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 mit der Zahl 1,04167 ergibt.An die Stelle des im Paragraph 37, Absatz eins, angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50% tritt ein Prozentsatz, der sich aus Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Absatz 2, Ziffer 2, mit der Zahl 1,04167 ergibt.
(5)Absatz 5Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.Die Absatz 2 bis 4 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Absatz eins, angeführten Personen anzuwenden.
(6)Absatz 6Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Abs. 2 Z 1 oder der ruhebezugsfähigen Funktionsdauer nach Abs. 2 Z 2, die nach dem 31. Juli 1997 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Abs. 2 Z 1 oder 2 angeführte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit oder an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer erreicht.Die im Absatz eins, angeführten Personen haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Absatz 2, Ziffer eins, oder der ruhebezugsfähigen Funktionsdauer nach Absatz 2, Ziffer 2,, die nach dem 31. Juli 1997 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 angeführte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit oder an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer erreicht.
(7)Absatz 7Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs. 6 ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene ProzentsatzFür die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Absatz 6, ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz
1.Ziffer einsim Fall des § 12 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 9 oder 10 oder Abs. 4 oder des § 23g Abs. 2 oder Abs. 3 Z 9 oder 10 oder Abs. 5 mit der Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen,im Fall des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer 9, oder 10 oder Absatz 4, oder des Paragraph 23 g, Absatz 2, oder Absatz 3, Ziffer 9, oder 10 oder Absatz 5, mit der Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Absatz 2, Ziffer eins, zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen,
2.Ziffer 2im Fall des § 12 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 4 mit der Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 48 zu teilen.im Fall des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 4, mit der Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Absatz 2, Ziffer 2, zu vervielfachen und durch die Zahl 48 zu teilen.
(8)Absatz 8Ergibt die Summe der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 7 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.Ergibt die Summe der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Absatz 2, keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Absatz 7, zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(9)Absatz 9Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 15 des Bundesbezügegesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des vom Bund zu leistenden BetragesAuf eine im Absatz eins, genannte Person ist Paragraph 15, des Bundesbezügegesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des vom Bund zu leistenden Betrages
1.Ziffer einsim Fall des Abs. 3 durch 120 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 120 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 übersteigt,im Fall des Absatz 3, durch 120 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 120 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Absatz 2, Ziffer eins, übersteigt,
2.Ziffer 2im Fall des Abs. 4 durch 48 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 48 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 übersteigt.im Fall des Absatz 4, durch 48 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 48 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Absatz 2, Ziffer 2, übersteigt.
Der Beitrag des Bundes gemäß § 4 Abs. 1 Pensionskassenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, verringert sich entsprechend.Der Beitrag des Bundes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Pensionskassenvorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, verringert sich entsprechend.
(10)Absatz 10Wird Abs. 9 auf § 15 Abs. 2 des Bundesbezügegesetzes angewendet, so verringern sich die nach den §§ 3 und 4 des Bundesbezügegesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 15 Abs. 2 Z 1 des Bundesbezügegesetzes auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Abs. 9 Z 1 ergibt.Wird Absatz 9, auf Paragraph 15, Absatz 2, des Bundesbezügegesetzes angewendet, so verringern sich die nach den Paragraphen 3 und 4 des Bundesbezügegesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, des Bundesbezügegesetzes auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Absatz 9, Ziffer eins, ergibt.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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