Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 262/1988, wird wie folgt geändert:
(1) Die Bezüge, die den im § 1 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten obersten Organen gebühren, sind für die Zeit vom 1. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1988 auf der Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, im Jahre 1987 zu ermitteln.
(2) Abs. 1 ist bei der Ermittlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge, die gemäß Abschnitt II und III des Bezügegesetzes gebühren, sinngemäß anzuwenden.
0 Kommentare zu Art. 6 BezG