Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
a)Litera aeinen Bezug nach den §§ 3 und 4 in Verbindung mit den §§ 7 und 8 Abs. 1,einen Bezug nach den Paragraphen 3 und 4 in Verbindung mit den Paragraphen 7 und 8 Absatz eins,,
b)Litera beinen Ruhebezug nach § 24,einen Ruhebezug nach Paragraph 24,,
c)Litera ceinen Bezug nach § 5 oder einen Ruhebezug nach § 34,einen Bezug nach Paragraph 5, oder einen Ruhebezug nach Paragraph 34,,
d)Litera deine Entschädigung oder ein Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85,eine Entschädigung oder ein Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85,
e)Litera eZuwendungen, die für die Tätigkeit als Mitglied eines Landtages, als Mitglied einer Landesregierung, als Bürgermeister oder als Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindevorstandes gewährt werden,
f)Litera fein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)bezug aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind,
g)Litera gein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund mit wenigstens 50 v. H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Oesterreichischen Nationalbank,ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1946,, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund mit wenigstens 50 v. H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Oesterreichischen Nationalbank,
h)Litera hVergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit. g genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt,Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in Litera g, genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt,
i)Litera iwiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen ein Hilflosenzuschuß und Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung),
j)Litera jeinen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im § 35 Abs. 1, 3 und 4 genannten Funktionen gewährt wurde,einen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im Paragraph 35, Absatz eins,, 3 und 4 genannten Funktionen gewährt wurde,
k)Litera kein Einkommen oder ein Ruhebezug aus einer Tätigkeit, einer früheren Tätigkeit, einer Funktion oder einer früheren Funktion in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder eines Sozialversicherungsträgers,
l)Litera lein Bezug oder ein Ruhebezug aus der Tätigkeit als Mitglied des Europäischen Parlaments,
so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lit. a bis l genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in Litera a bis l genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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