(1) Ehemaligen obersten Organen im Sinne der §§ 24 Abs. 1 und 35 Abs. 1, die nach den bisherigen Vorschriften keinen Anspruch auf Ruhebezüge gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag Ruhebezüge nach den Bestimmungen der Artikel IV und VI.
Für diese obersten Organe gelten aber folgende Bestimmungen:
1. | Die Ruhebezüge gebühren frühestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt der Ruhebezug frühestens von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. | |||||||||
2. | Mit der Erlangung des Anspruches auf Ruhebezug erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die nach den Bestimmungen der Artikel IV und VI gebührenden Ruhebezüge anzurechnen. |
(2) Auf die Hinterbliebenen von obersten Organen sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
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