Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsWird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 bestellt oder gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht.Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum obersten Organ im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, bestellt oder gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht.
(2)Absatz 2Scheidet ein oberstes Organ aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 37 neu zu bemessen.Scheidet ein oberstes Organ aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des Paragraph 37, neu zu bemessen.
(3)Absatz 3Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zu einem der Präsidenten des Nationalrates gewählt oder ist er Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, so ist auf Antrag der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 35 Abs. 3 bis 5 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend für die Mitglieder einer Landesregierung, ausgenommen den Landeshauptmann.Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zu einem der Präsidenten des Nationalrates gewählt oder ist er Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, so ist auf Antrag der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3 bis 5 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend für die Mitglieder einer Landesregierung, ausgenommen den Landeshauptmann.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 12 BG BGBl. Nr. 351/1981)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 12, BG Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1981,)
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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