(1) Die in den §§ 24 Abs. 1, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 44a Abs. 1 genannten Personen erwerben mit dem Tag der Angelobung aus Anlaß der erstmaligen Übernahme einer der in diesem Bundesgesetz geregelten Funktionen für sich und ihre Angehörigen Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach den Art. IV bis VIa, es sei denn, daß sie auf diese Anwartschaft verzichten. Durch diesen Verzicht erlöschen alle bereits erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung nach Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes.
(2) Der Verzicht auf Pensionsversorgung ist endgültig und unwiderruflich. Eine infolge einer wirksamen Verzichtserklärung erloschene Anwartschaft auf Pensionsversorgung lebt
1. | weder durch die neuerliche Übernahme einer bereits innegehabten, | |||||||||
2. | noch durch die Übernahme einer anderen in diesem Bundesgesetz geregelten Funktion | |||||||||
wieder auf. |
(3) Der Verzicht bedarf zu seiner Wirksamkeit der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung und bedarf keiner Annahme.
(4) Im Falle eines nach der Angelobung geleisteten Verzichts sind bereits entrichtete Pensionsbeiträge nicht rückzuerstatten.
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