(1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in einen Landtag gewählt, so hat der Bund auf Antrag des Mitgliedes die nach § 12 geleisteten Beiträge dem Land zu überweisen. Diese Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 12 Abs. 3 vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.
(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, für die Beiträge einem Land überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nur dann bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Bund vom Land rückerstattet werden.
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