Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsWird ein oberstes Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 35 Abs. 3 bis 6 noch nicht vier Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von vier Jahren aufzuweisen hätte.Wird ein oberstes Organ im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 3 bis 6 noch nicht vier Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von vier Jahren aufzuweisen hätte.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 9 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Bundesregierung, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.Die Bestimmungen des Paragraph 9, des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Bundesregierung, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
(3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des Präsidenten des Rechnungshofes hat im Sinne des Abs. 2 der Präsident des Nationalrates an die Stelle der obersten Dienstbehörde zu treten.(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des Präsidenten des Rechnungshofes hat im Sinne des Absatz 2, der Präsident des Nationalrates an die Stelle der obersten Dienstbehörde zu treten.
In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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