Art. 1 § 1 BezG

BezG - Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates und der Bundesregierung, den Staatssekretären, den Mitgliedern der Volksanwaltschaft, den Landeshauptmännern sowie dem Präsidenten des Rechnungshofes gebühren Bezüge.

(2) Außer den Bezügen gebühren den in Abs. 1 genannten obersten Organen des Bundes Sonderzahlungen.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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