(1) Den in den §§ 24 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 genannten Personen und deren Hinterbliebenen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Anspruch auf laufende Zuwendungen oder Ruhe-(Versorgungs-)bezüge nach den bisherigen Bestimmungen gehabt haben, gebühren Ruhe-(Versorgungs-)bezüge nach den Bestimmungen des Abschnittes II dieses Bundesgesetzes. Für diese Personen gilt folgende besondere Bestimmung:
Die Ruhebezüge gebühren auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres.
(2) Für die in § 35 Abs. 1 umschriebenen Personen und deren Hinterbliebene gelten darüber hinaus folgende Bestimmungen:
Für die Begründung des Anspruches gelten die bisherigen Bestimmungen. Der für die Bemessung des Ruhebezuges maßgebende Hundertsatz ist unter Zugrundelegung der der bisherigen Ermittlung zugrunde gelegten Funktionsdauer (Dauer der Amtswirksamkeit) unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 35 Abs. 3 bis 6 nach § 37 neu zu berechnen. Ist der auf diese Weise ermittelte Hundertsatz niedriger als der Hundertsatz, der nach den bisherigen Bestimmungen für die Bemessung des Ruhebezuges maßgebend gewesen ist, so ist dieser Hundertsatz weiterhin für die Bemessung des Ruhebezuges maßgebend.
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