Die Ruhebezüge gebühren auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres.
Für die Begründung des Anspruches gelten die bisherigen Bestimmungen. Der für die Bemessung des Ruhebezuges maßgebende Hundertsatz ist unter Zugrundelegung der der bisherigen Ermittlung zugrunde gelegten Funktionsdauer (Dauer der Amtswirksamkeit) unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 35 Abs. 3 bis 6 nach § 37 neu zu berechnen. Ist der auf diese Weise ermittelte Hundertsatz niedriger als der Hundertsatz, der nach den bisherigen Bestimmungen für die Bemessung des Ruhebezuges maßgebend gewesen ist, so ist dieser Hundertsatz weiterhin für die Bemessung des Ruhebezuges maßgebend.Für die Begründung des Anspruches gelten die bisherigen Bestimmungen. Der für die Bemessung des Ruhebezuges maßgebende Hundertsatz ist unter Zugrundelegung der der bisherigen Ermittlung zugrunde gelegten Funktionsdauer (Dauer der Amtswirksamkeit) unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 3 bis 6 nach Paragraph 37, neu zu berechnen. Ist der auf diese Weise ermittelte Hundertsatz niedriger als der Hundertsatz, der nach den bisherigen Bestimmungen für die Bemessung des Ruhebezuges maßgebend gewesen ist, so ist dieser Hundertsatz weiterhin für die Bemessung des Ruhebezuges maßgebend.
0 Kommentare zu Art. 7 § 47 BezG