Art. 6 § 43 BezG

BezG - Bezügegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 42 sind die §§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene oberste Organ an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.

(2) Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist § 38 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach Abs. 1 bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.

In Kraft seit 18.06.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 6 § 43 BezG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 6 § 43 BezG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 6 § 43 BezG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 6 § 43 BezG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 6 § 43 BezG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BezG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 6 § 42 BezG
Art. 6 § 44 BezG