Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Beitrag nach § 44n ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach § 49l Abs. 1 zu entrichten.Der Beitrag nach Paragraph 44 n, ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach Paragraph 49 l, Absatz eins, zu entrichten.
(2)Absatz 2Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 49l Abs. 3 an die Stelle des Ruhebezuges. Dies gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 49l Abs. 1 maßgebend sind.Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach Paragraph 49 l, Absatz 3, an die Stelle des Ruhebezuges. Dies gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach Paragraph 49 l, Absatz eins, maßgebend sind.
(3)Absatz 3Für die Anwendung des vom Verweis in den §§ 31, 44 und 44k erfassten § 28 des Pensionsgesetzes 1965 tritt die Gesamtpension nach § 49l Abs. 3 an die Stelle des Ruhe- oder Versorgungsbezuges.Für die Anwendung des vom Verweis in den Paragraphen 31,, 44 und 44k erfassten Paragraph 28, des Pensionsgesetzes 1965 tritt die Gesamtpension nach Paragraph 49 l, Absatz 3, an die Stelle des Ruhe- oder Versorgungsbezuges.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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